Es sind Desinfektionsmittelspender mit zugelassenen Desinfektionsmitteln bereitzustellen. Bei ständigen Arbeitsplätzen bevorzugt mittels einhändig oder berührungslos zu betätigenden Wandspendern.

Bei Tätigkeiten, die eine hygienische Händedesinfektion erfordern, müssen Hände, Fingernägel und Unterarme frei von jeglichen Gegenständen wie z.B. Schmuck, einschließlich Eheringen, künstlichen Fingernägeln, Armbanduhren und Piercings sein; Fingernägel sind kurz und rund geschnitten zu tragen und sollen die Fingerkuppe nicht überragen.

Den Beschäftigten müssen geeignete Schutzhandschuhe gestellt und von diesen getragen werden, solange eine Gefährdung besteht.

Vor Verlassen des Arbeitsbereichs sowie nach Tierkontakt, Kontakt zu potenziell infektiösen Materialien oder Oberflächen und nach Ausziehen der Schutzhandschuhe ist eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen.

Ein Hautschutz-, Händehygiene- und Handschuhplan muss einrichtungsspezifisch erstellt werden und zugänglich sein[1].

Hinweise:

  • Zwischen Maßnahmen für den Arbeits- und den Verbraucherschutz bzw. dem Tierschutz und der Tierhygiene kann es zu Synergismen kommen. So können Hygienemaßnahmen, wie z.B. stallspezifische Arbeitskleidung im Bereich der Nutztierhaltung, gleichzeitig auch dem Schutz der Beschäftigten dienen.
  • Zum Schutz des zu behandelnden Tieres erfolgt eine hygienische Händedesinfektion ggf. vor der Untersuchung, nach vorherigem Kontakt zu anderen Tieren und vor aseptisch durchzuführenden Tätigkeiten.
  • Händewaschen ist grundsätzlich hautbelastend und daher auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren. Auf den Vorrang der Desinfektion vor der Reinigung wird hingewiesen.
  • Tätigkeiten in feuchtem Milieu führen zu einer erhöhten Hautbelastung. Der Arbeitgeber hat zu prüfen, ob solche Belastungen reduziert werden können. Insbesondere sollen Handschuhe nur so lange wie nötig getragen werden.
  • Die Benutzung von Handwaschbürsten schädigt nicht nur die Haut, sie kann auch zu einer erhöhten Erregerzahl auf der Haut führen und sollte daher vermieden werden. Das Tragen von geeigneten Handschuhen schützt vor Verschmutzungen und hilft häufiges Waschen zu vermeiden.
  • Der Arbeitgeber hat geeignete Hautschutz- und -pflegemittel anwendungsnah in Tuben oder Spendern zur Verfügung zu stellen. Er hat einen Hautschutzplan zur Auswahl von Präparaten für Hautreinigung, -schutz und -pflege zu erstellen und die Mitarbeiter in deren regelmäßiger und richtiger Anwendung zu unterweisen.
  • Wegen des Risikos einer Hautschädigung und wegen Perforationsgefahr sind Schutz- und OP-Handschuhe nur auf trockenen Händen anzuziehen.
  • Bei längerem Tragen von luftundurchlässigen Schutzhandschuhen können zusätzlich Unterziehhandschuhe aus Baumwolle oder aus anderen Geweben mit vergleichbaren Eigenschaften (Saugfähigkeit, Hautverträglichkeit) sinnvoll sein.
  • Siehe auch TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen".
  • Lackierte Fingernägel können den Erfolg der Handhygiene gefährden. Deswegen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden, ob auf Nagellack verzichtet werden muss.
  • Zusätzlich ist das mechanische Verletzungsrisiko durch Schmuck zu berücksichtigen.
[1] siehe z.B. Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) "Hautschutz und Händehygieneplan Tiermedizin". .

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