• Hilfestellung bei der Durchführung von Gefährdungs- und Belastungsanalysen aus Sicht des Betriebsarztes,
  • Beratung zum Abbau körperlicher Schwerarbeit bei Fütterungs- und Reinigungsarbeiten,
  • sichere Planung der Arbeitsabläufe insbesondere bezüglich tierpflegerischer Arbeiten (Behandlung, Verabreichung von Medikamenten, Einfangen und Transport) bei besonders gefährlichen Tieren,
  • Erstellen eines Tierkatasters,
  • Hinweise zur Vorbereitung von Notfallmaßnahmen bei Gifteinwirkung (z. B. durch Schlangenbiss) und deren schriftliche Festlegung,[1]
  • schriftliche Vereinbarungen mit örtlichen Krankenhäusern und Rettungsdiensten zwecks Einstellung auf derartige Vergiftungsnotfälle mit der Bevorratung von Seren gegen die Gifte,
  • Analyse möglicher Gefährdungen durch Zoonosen und Hinweise zum vorbeugenden Infektionsschutz,[2]
  • Hilfestellung bei Erarbeitung eines betriebsbezogenen Gefahrstoffkatasters,
  • Beratung zum Stressabbau durch optimale Arbeitsorganisation, Arbeitsplatzgestaltung und Verhaltensprävention,
  • Beratung zur Verwendung und ordnungsgemäßen Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) für den Gehör-, Kopf-, Knie- und Hautschutz sowie gegen Absturz,
  • Erarbeitung eines Hautschutzplans und Beratung zu hygienischem Verhalten am Arbeitsplatz,
  • Beratung bei der Organisation der Ersten Hilfe und zu erforderlichen Maßnahmen,
  • Beratung zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen,
  • Erstellen einer Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten,
  • Durchführung von Arbeitsmedizinischer Vorsorge entsprechend der Gefährdungs- und Belastungsanalyse: Für die genannten Tätigkeiten von Tierpflegern kommen nach ArbMedVV gemäß Abstimmung mit dem Arbeitgeber in Abhängigkeit von der Belastung folgende Untersuchungskategorien als Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge infrage:
 
Wichtig

Pflicht- und Angebotsvorsorge nach ArbMedVV unter Einbeziehung der DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Anamnese, Untersuchung und Beratung

  • G 1.4 "Staubbelastung": Freisetzen und Einatmen von Staub durch Futtermittel und Tierhaare;
  • G 20 "Lärm": Lärmbelastung (teilweise impulshaltiger Lärm) durch Motorsensen, Freischneider, Kompressoren;
  • G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen": Beeinträchtigung der Atemwege durch allergisierende biologische Arbeitsstoffe in Stallungen und Gehegen;
  • G 24 "Hauterkrankungen": Beeinträchtigung der Haut durch Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel sowie durch Feuchtarbeit;
  • G 26 "Atemschutzgeräte": gesundheitliche Beeinträchtigungen beim Tragen von Atemschutzgeräten bei Reinigung und Desinfektion;
  • G 37 "Bildschirmarbeitsplätze": Sehvermögen der Beschäftigten am Monitor an Arbeitsplätzen in Büros;
  • G 42 "Infektionskrankheiten": von Tieren auf Menschen (und umgekehrt) übertragbare Infektionskrankheiten (z. B. Coronavirus-Erkrankung Covid-19);
  • G 46 "Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen": Heben und Tragen von Lasten, teilweise verbunden mit Zwangshaltungen bei Fütterungs- und Reinigungsarbeiten;
  • DGUV Leitfaden für Betriebsärzte zu psychischen Belastungen und den Folgen in der Arbeitswelt: hoher Verantwortungs- und Zeitdruck beim Füttern, durch traumatische Ereignisse sowie im Straßenverkehr;
  • Gefahr einer Erkrankung an Hautkrebs durch UV-Strahlung.

Weiterhin ist es bei Vorliegen der entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlagen bzw. nach Vereinbarung mit dem Unternehmen zweckmäßig, folgende Eignungsuntersuchungen zu veranlassen:

  • G 25 "Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeiten": Beeinträchtigung des Seh- und Hörvermögens beim Führen von Kraftfahrzeugen zur Ver- und Entsorgung“ (Eignungsuntersuchung);
  • G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr": Erhöhte Absturzgefahr existiert bei Arbeiten in Gehegen, auf Käfigen (Eignungsuntersuchung).

Darüber hinaus kann sich bei allen Tätigkeiten über den Anhang zur ArbMedVV hinaus Wunschvorsorge ergeben.

Die ausgewiesenen Eignungsuntersuchungen (kursiv) werden über die "Fürsorgepflicht“ des Auftraggebers in Arbeitsverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen gesondert geregelt.

[1] VBG: Zwischenfall, Notfall, Katastrophe – Leitfaden für die Sicherheits- und Notfallorganisation, Fachwissen Version 2.1/2017-09.
[2] Zoonose: Infektionskrankheit, die wechselseitig zwischen Tier und Mensch übertragen werden kann und durch Bakterien, Parasiten, Pilze, Viren verursacht wird.

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