Zusammenfassung

 
Überblick

Arbeitgeber haben die Verpflichtung, Betriebsärzte zu bestellen. Die arbeitsmedizinische Betreuung kann v. a. in Klein- und Kleinstunternehmen selten mit einer vollen Betriebsarztstelle abgedeckt werden. Die Telemedizin kann hier eine sinnvolle Lösung sein, da sie orts- und zeitunabhängig ist. Dieser Beitrag erläutert, was Telemedizin und Telearbeitsmedizin ist und welche Vorteile sich daraus ergeben. Auch die Voraussetzungen für die Telemedizin sowie die Rahmenbedingungen für den Datenschutz sind Inhalt des Beitrags.

 

1 Problemstellung

Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) haben Arbeitgeber bei Unternehmen jeder Größenordnung, also schon ab dem ersten Angestellten, die Verpflichtung, Betriebsärzte zu bestellen.

Der Umfang zur Sicherstellung der arbeitsmedizinischen Betreuung ist allerdings u. a. von der Mitarbeiteranzahl abhängig. So kann man schnell erkennen, dass eine volle Betriebsarzt-Stelle für Kleinunternehmen weder notwendig ist, noch kaufmännisch Sinn macht. Gemäß DGUV Vorschrift 2 sind mit dem Arbeitgeber jährlich das Betreuungsvolumen und die Aufgaben für die Sifa und den Betriebsarzt zu vereinbaren. Der Betriebsrat ist hinzuzuziehen. Bei der betriebsspezifischen Betreuung gibt es viele Schnittstellen zwischen Sifa und Betriebsarzt, die nach fachlichen Anforderungen und verfügbaren Kapazitäten gestaltet werden können.

Insbesondere für Klein- und Kleinstunternehmen, die in der Peripherie von Großstädten oder auf dem flachen Land ansässig sind, bedeutet es ein schlechtes Kosten-Nutzen-Verhältnis, wenn für nur geringe Einsatzzeiten eine betriebsärztliche Betreuung regelmäßig organisiert werden muss. Kein Wunder also, dass gerade bei diesen Unternehmen die entsprechenden Strukturen kaum oder noch nicht ausreichend implementiert sind. So kann erst ein Drittel der Arbeitnehmer von Klein- und Kleinstunternehmen auf eine angemessene arbeitsmedizinische Betreuung zurückgreifen.[1] Es besteht also ein dringender Verbesserungs- und Handlungsbedarf.

Die Telemedizin kann hier eine sinnvolle Lösung sein, da sie ortsunabhängig und zeitunabhängig ist, d. h. frei von Sprechzimmern und festen Sprechstunden. So kann sie den Arbeitnehmern einen Zugang zu den entsprechenden Betreuungsleistungen bedarfsgerecht anbieten.

Doch was bedeutet das genau, welche Aufgaben können in der Arbeitsmedizin telemedizinisch ausgeübt werden und was sind die Rahmenbedingungen, die dafür gelten?

[1] Telemedizin – eine zukunftsorientierte Methode für die Arbeitsmedizin, ASU, Zeitschrift für medizinische Prävention, Ausgabe 04-2016, https://www.asu-arbeitsmedizin.com/telemedizin/telemedizin-eine-zukunftsorientierte-methode-fuer-die-arbeitsmedizin.

2 Was versteht man unter Telemedizin?

Die Bundesärztekammer definiert Telemedizin als "verschiedenartige ärztliche Versorgungskonzepte, die [...] in den Bereichen Diagnostik, Therapie und Rehabilitation sowie bei der ärztlichen Entscheidungsberatung über räumliche Entfernungen (...) hinweg erbracht werden."[1] Dazu werden verschiedene Informations- und Kommunikationstechnologien eingesetzt. Das kann beispielsweise das Telefon sein oder auch der Computer.

Die bekannteste Anwendung in diesem Kontext ist sicherlich die Online-Videosprechstunde, bei der Arzt und Patient über technische Geräte wie Computer oder Smartphone miteinander verbunden sind und Sprach- sowie Sichtkontakt haben. Andere Beispiele sind das Telemonitoring von Patienten, z. B. in der Rehabilitation nach Operationen, oder auch Telekonsile mehrerer Ärzte, beispielsweise zur Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen.

Während wir im arbeitsmedizinischen Kontext noch relativ am Anfang der Nutzung stehen, gibt es in anderen medizinischen Fachbereichen bereits Erfahrungen und erfolgreiche Umsetzungen im Kontext der Telemedizin. So existieren beispielsweise Konzepte und Leitlinien für die Teledermatologie oder Telemedizin in der Intensivmedizin.

2.1 Rahmenbedingungen für Telemedizin

Ein wichtiger Schritt zur Verbreitung der Telemedizin und insbesondere der Videosprechstunde war 2018 die Entscheidung des 121. Deutschen Ärztetages über die Aufhebung des Verbots der ausschließlichen Fernbehandlung unter der Voraussetzung der Aufklärung und des Einverständnisses des Patienten.

Weitere Voraussetzung ist die Beachtung der ärztlichen Sorgfaltspflicht, dazu gehört auch, dass telemedizinische Beratung und Dokumentation eine persönliche Aufgabe der Ärzte ist und nicht delegiert werden darf.

Ganz wesentlich ist dabei die Orientierung an der medizinischen Notwendigkeit und nicht, wie oft in Bereichen neuer Technologien oder der Digitalisierung allgemein, an der technischen Machbarkeit. Es gilt der Grundsatz: keine Telemedizin nur um der Telemedizin willen ohne einen Mehrwert!

Als Unterstützung dieses Aspekts kann auch der Beschluss des Vorstands der Bundesärztekammer – gleichzeitig mit der genauen Definiti...

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