Beim Installieren und Betreiben von Tankstellen und Gasfüllanlagen ist hinsichtlich der Betreuung seitens des Betriebsarztes auf folgende Aspekte zu achten:

  • Unterstützung des Arbeitgebers bei der Durchführung einer Gefährdungs- und Belastungsanalyse zur Ermittlung von Schwerpunkten der arbeitsmedizinischen Betreuung,
  • Einbeziehen des Biomonitorings und Information der Beschäftigten,
  • Beteiligung an der Vorbereitung und Durchführung von Erste-Hilfe-Trainings,
  • Beratung zu Auswahl und Einsatz von Arbeitsstoffen, Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren,
  • Beratung der Beschäftigten hinsichtlich der krebserzeugenden und erbgutverändernden Wirkung von Benzol,
  • Beratung zum Hautschutz und zur Erarbeitung eines Hautschutzplans sowie zu hygienischem Verhalten am Arbeitsplatz,
  • Beratung bei Auswahl und Einsatz von Körperschutzmitteln (Gehörschutz, Handschutz, Fußschutz, Atemschutz), insbesondere beim Umgang mit Flüssigerdgas (LNG-Schutzhandschuhe bei Betankung, Helm mit Augenschutz, vollständige Körper bedeckende Kleidung),
  • Beratung zur Schaffung rollstuhlgerechter Sanitäranlagen und Anlagen zur Telekommunikation,
  • Beratung zum Führen einer Vorsorgedatei mit Daten und Anlässen der arbeitsmedizinischen Vorsorge,[1]
  • Durchführung von arbeitsmedizinischer Vorsorge aufgrund der Gefährdungs- und Belastungsanalyse. Für die genannten Tätigkeiten von Tankwarten kommen auf Verlangen des Arbeitgebers folgende Vorsorgeuntersuchungen nach ArbMedVV in Abhängigkeit von der Belastung als Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge infrage:[2]
 
Wichtig

Pflicht- oder Angebotsvorsorge nach ArbMedVV unter Einbeziehung der DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Anamnese, Untersuchung und Beratung der Tankwarte aufgrund der typischen Gefährdungen durch

  • G 8 "Benzol": Gefahr einer Benzolexposition beim Betanken sowie bei Tankreinigung;[3]
  • G 20 "Lärm": Gefahr einer unzulässig hohen Lärmimmission beim Betanken von Flugzeugen;
  • G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen": Gesundheitsgefährdung der Atemwege durch Stäube, Gase und Dämpfe bei Wartungs- und Reinigungsarbeiten;
  • G 24 "Hauterkrankungen": Gefahr von Erkrankungen der Haut beim Umgang mit Kraft- und Schmierstoffen;
  • G 46 "Belastung des Muskel-Skelett-Systems einschließlich Vibrationen": Muskuloskelettale Beschwerden bei Wartung und Instandhaltung von Kraftfahrzeugen;
  • DGUV Leitfaden für Betriebsärzte zu psychischen Belastungen und den Folgen in der Arbeitswelt: Gefahr von negativem Stress (Distress) durch Kundenandrang und dadurch bedingten Zeitdruck.

Weiterhin ist es bei Vorliegen der entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlagen bzw. nach Vereinbarung mit dem Unternehmen zweckmäßig, folgende Eignungsuntersuchungen zu veranlassen:

  • G 25 "Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeiten": Vermeiden von Unfällen und einer Beeinträchtigung der Gesundheit bei Fahrten zu Hilfe benötigenden Kraftfahrern mit Fahrzeug;
  • G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr": Gefahr des Absturzes beim Arbeiten an Arbeitsgruben.

Darüber hinaus kann sich bei weiteren Tätigkeiten über die ArbMedVV hinaus Wunschvorsorge ergeben.

Die ausgewiesenen Eignungsuntersuchungen (kursiv) werden über die "Fürsorgepflicht" des Arbeitgebers in Arbeitsverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen gesondert geregelt.

[1] Johannsen: Arbeitsmedizinische Vorsorge – von der klassischen Untersuchungs- bis hin zur Beratungsmedizin, Sifa-News.de-Arbeitsmed...
[2] DGUV Grundsätze für Arbeitsmedizinsche Untersuchungen, 6. Aufl., Gentner Verlag, Stuttgart 2014.
[3] Breuer et al.: Benzol – Messungen in verschiedenen Arbeitsbereichen mit Bezug zur Toleranz- und Akzeptanzkonzentration nach TRGS 910, in: Gefahrstoffe – Reinhaltung der Luft 75 (2015) Nr. 7/8.

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