(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:

 

1.

Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35c Absatz 1);

 

1a.

Luftreifen (§ 36 Absatz 2);

 

2.

Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Absatz 1 Satz 2);

 

3.

Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;

 

4.

Frontschutzsysteme (§ 30c Absatz 4);

 

5.

Auflaufbremsen (§ 41 Absatz 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Absatz 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;

 

6.

Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Absatz 1), mit Ausnahme von

 

a)

Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbstständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (zum Beispiel Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),

 

b)

Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,

 

c)

Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,

 

d)

Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,

 

e)

Langbäumen,

 

f)

Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;

 

7.

Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);

 

8.

Begrenzungsleuchten (§ 51 Absatz 1 und 2, § 53b Absatz 1);

 

8a.

Spurhalteleuchten (§ 51 Absatz 4);

 

8b.

Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Absatz 6);

 

9.

Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c);

 

9a.

Umrissleuchten (§ 51b);

 

10.

Nebelscheinwerfer (§ 52 Absatz 1);

 

11.

[1]Warnleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Absatz 3);

Bis 02.07.2021:

11.

Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Absatz 3);

 

11a.

[2]nach vorn wirkende Warnleuchten für rotes Blinklicht mit nur einer Hauptausstrahlrichtung (Anhaltesignal) (§ 52 Absatz 3a);

Vom 01.08.2013 bis 02.07.2021:

11a.

nach vorn wirkende Kennleuchten für rotes Blinklicht mit nur einer Hauptausstrahlrichtung (Anhaltesignal) (§ 52 Absatz 3a);

 

12.

[3]Warnleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Absatz 4);

Bis 02.07.2021:

12.

Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Absatz 4);

 

12a.

Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);

 

13.

Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1 und 6, § 53b);

 

14.

Bremsleuchten (§ 53 Absatz 2);

 

15.

Rückstrahler (§ 51 Absatz 2, § 51a Absatz 1, § 53 Absatz 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Absatz 4 dieser Verordnung, § 22 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);

 

16.

Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Absatz 1 und 3);

 

16a.

Nebelschlussleuchten (§ 53d);

 

17.

Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Ab satz 5, § 54);

 

17a.

Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Absatz 5);

 

18.

Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Absatz 6, § 67 Absatz 6 dieser Verordnung, § 22 Absatz 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);

 

19.

Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz – Einsatzhorn – (§ 55 Absatz 3);

 

19a.

Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Anhaltehorn) (§ 55 Absatz 3a);

 

20.

Fahrtschreiber (§ 57a);

 

21.

Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (§ 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung[4] [Bis 31.08.2023: § 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung] );

 

21a.

Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen (§ 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung[5] [Bis 31.08.2023: § 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung] );

 

22.

Lichtmaschinen, Scheinwerfer für Abblendlicht, auch mit Fernlichtfunktion oder auch mit Tagfahrlichtfunktion, Schlussleuchten, auch mit Bremslichtfunktion, Fahrtrichtungsanzeiger, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen, Felgen oder in den Speichen, weiß retroreflektierende Speichen oder Speichenhülsen für Fahrräder und Fahrradanhänger (§ 67 Absatz 1 bis 5, § 67a Absatz 1);

  

23. bis 24. (weggefallen)

 

25.

Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;

 

26.

Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Absatz 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);

 

27.

Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 35a Absatz 12 dieser Verordnung sowie § 21 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung).

 

(1a) § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

 

(2) 1Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehm...

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