§ 45 StrlSchV verpflichtet den Strahlenschutzverantwortlichen dazu, eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen.

Die Strahlenschutzanweisung enthält und erläutert alle in einem spezifischen Betrieb zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen und regelt das Verhalten der Beschäftigten sowohl beim normalen Tätigkeitsablauf als auch bei vorhersehbaren Stör- und Vorfällen. Die Strahlenschutzanweisung kann Bestandteil sonstiger erforderlicher Betriebsanweisungen nach arbeitsschutz-, immissionsschutz- oder gefahrstoffrechtlichen Vorschriften sein

Die Strahlenschutzverordnung nennt im Einzelnen folgende Punkte:

  1. Aufstellung eines Plans für die Organisation des Strahlenschutzes, erforderlichenfalls mit der Bestimmung, dass ein oder mehrere Strahlenschutzbeauftragte bei der genehmigten Tätigkeit ständig anwesend oder sofort erreichbar sein müssen;
  2. Regelung des für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsablaufs;
  3. Die für die Ermittlung der Körperdosis vorgesehenen Messungen und Maßnahmen entsprechend den Expositionsbedingungen;
  4. Führung eines Betriebsbuches, in das die für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsvorgänge einzutragen sind;
  5. Regelmäßige Funktionsprüfung und Wartung von Bestrahlungsvorrichtungen, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, Ausrüstung und Geräten, die für den Strahlenschutz wesentlich sind, sowie die Führung von Aufzeichnungen über die Funktionsprüfungen und über die Wartungen;
  6. Aufstellung eines Plans für regelmäßige Alarmübungen sowie für den Einsatz bei Unfällen und Störfällen, erforderlichenfalls mit Regelungen für den Brandschutz und die Vorbereitung der Schadensbekämpfung nach § 45 Abs. 9 StrlSchV;
  7. Regelung des Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter, gegen das Abhandenkommen von radioaktiven Stoffen oder gegen das unerlaubte Inbetriebsetzen einer Bestrahlungsvorrichtung oder einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen.

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