Zusammenfassung

 
Überblick

Um die "Messfreude" zu motivieren, werden in diesem Beitrag zunächst die Rolle und die Bedeutung von Messungen im Gesamtsystem einer radiologischen Sicherheit hervorgehoben und die jeweiligen Messziele erläutert. Zur Vorbereitung von Auswahl und zweckmäßigem Einsatz von Strahlenschutzmessgeräten werden die generellen Anforderungen an solche Geräte seitens des Gesetzgebers und aus der Sicht des Benutzers beschrieben. Der Hauptteil dieses Beitrags stellt dann die verschiedenen Einsatzbereiche von Strahlenschutzmessgeräten und die jeweils dafür erforderlichen und geeigneten Gerätetypen vor.

1 Rolle der Strahlenschutzmesstechnik im Sicherheitssystem

1.1 Strahlenschutzmessungen sind vorgeschrieben

Strahlenschutzmessungen sind eine wichtige und wesentliche Maßnahme für die Sicherheit beim Umgang mit Strahlung und radioaktiven Stoffen. Vorrangig ist dabei zunächst einmal der Schutz der Beschäftigten. § 66 StrlSchV schreibt die messtechnischen Maßnahmen dazu explizit vor. Aber auch der notwendige Schutz für Bevölkerung und Umwelt bedarf einer fach- und sachgerechten Messtechnik. Gesetze, Richtlinien und Regeln des Strahlenschutzes schreiben deshalb Strahlenschutzmessungen vor, und zwar nicht nur generell, sondern detailliert auch für den Einzelfall.

1.2 Strahlenschutzmessungen sind notwendig und nützlich

Die detailliert vorgeschriebenen Strahlenschutzmessungen und der damit verbundene finanzielle und zeitliche Aufwand werden in der Praxis oft als lästig empfunden und manchmal sogar vernachlässigt. Es ist i. S. einer hohen Sicherheitskultur deshalb äußerst nützlich, sich darüber hinaus klarzumachen, dass und warum Messungen überhaupt notwendig und nützlich sind. Dafür lassen sich 3 Hauptgründe anführen:

  1. Zur Vorbeugung und Warnung vor außergewöhnlichen Strahlenbelastungen: Der Mensch hat kein Organ für Strahlung. Nur mit Messgeräten kann er Vorhandensein, Art und Stärke von Strahlungsfeldern erkennen, um rechtzeitig Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Die messtechnische Kontrolle von Arbeitsabläufen warnt bei unvorhergesehenen Ereignissen, die eine erhöhte Strahlenexposition zur Folge haben könnten.
  2. Zum Nachweis, dass keine Grenzwerte überschritten werden: Die Strahlenschutzverordnung schreibt Grenzwerte für die Strahlenexposition von Personen, für Kontaminationen und für die Abgabe radioaktiver Stoffe mit Abluft und Abwasser vor. Nur durch Messung kann der Beweis erbracht werden, dass Grenzwerte auch eingehalten werden.
  3. Zur Erfüllung des Strahlenschutzgrundsatzes der Minimierung von Strahlenbelastungen (ALARA-Prinzip): Die internationale Strahlenschutz-Kommission ICRP hat 1977 das sog. ALARA-Prinzip zur Richtschnur des Strahlenschutzes erklärt. ALARA steht für As Low As Reasonably Achievable und bedeutet, dass es nicht genügt, vorgegebene Grenzwerte einzuhalten. Die Strahlendosen müssen vielmehr im Rahmen des Vernünftigen minimiert werden. § 75 StrlSchV schreibt in Übereinstimmung mit diesen internationalen Empfehlungen vor, dass jede Strahlenexposition oder Kontamination so gering wie möglich zu halten ist. Ob im Einzelfall getroffene Maßnahmen oder Arbeitsweisen die Strahlenbelastung tatsächlich verringern, kann nur durch Messungen überprüft werden.

2 Allgemeine Anforderungen an Strahlenschutzmessgeräte

2.1 Strahlenschutzmessgeräte als spezialisierte Strahlenmessgeräte

Strahlenschutzmessgeräte sind spezielle, dem Messzweck angepasste Ausführungen von Strahlenmessgeräten allgemeiner Art. Im Gegensatz zu den meisten im Labor gebräuchlichen Messgeräten unterliegen sie aber bestimmten gesetzlichen Anforderungen. Darüber hinaus erwartet auch der Benutzer von Strahlenschutzmessgeräten bestimmte Eigenschaften, die es ihm erleichtern oder überhaupt erst erlauben, die Geräte bestimmungsgemäß einzusetzen.

2.2 Anforderungen des Gesetzgebers

2.2.1 Generelle Anforderungen

Die Voraussetzungen für die Benutzung von Messgeräten zu Zwecken des Strahlenschutzes werden i. W. durch § 90 StrlSchV festgelegt. Er nennt die generellen Anforderungen an Strahlenschutzmessgeräte. Die Geräte müssen so ausgewählt und eingesetzt werden, dass sie

  1. "den Anforderungen des Messzwecks genügen": Damit wird ausgesagt, dass die Messgeräte den angeführten Messaufgaben angepasst sein müssen, d. h., sie müssen die vorkommenden Radionuklide hinsichtlich Strahlenart und -energie erfassen, im richtigen Messbereich arbeiten und den jeweiligen Umweltbedingungen gewachsen sein. Je nach Messzweck ist auch eine Eichung der Geräte erforderlich.
  2. "in ausreichender Zahl vorhanden sind": Diese an sich selbstverständliche Forderung soll darauf hinweisen, dass für den Routinebetrieb auch Ersatzgeräte beim Ausfall eines Messgeräts zur Verfügung stehen sollten und dass eine zusätzliche Messausrüstung zumindest für kleinere Zwischenfälle vorhanden sein muss. Bei Einrichtungen mit mehreren Kontrollbereichen muss unbedingt jeder einzelne Bereich über genügend Messgeräte verfügen.

2.2.2 Funktionsprüfung und Wartung

§ 90 StrlSchV verlangt, dass Strahlenschutzmessgeräte regelmäßig geprüft und gewartet werden. Zeitpunkt und Ergebnis von beidem sind aufzuzeichnen. Strahlenschutzmessgeräte müssen daher die Möglichkeit bieten, die Funktionsprüfung leicht durchführen zu können. I. d. R. geschieht dies mithilfe eines mitgelieferten Prüfstrahlers. In einer guten Betriebsanleitung sollten sich Hinweise zum Vorgehen und zur Häufigkeit der Funktionsprüfung finden.

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