Das Strahlenschutzgesetz beschreibt im Kapitel 4 die betriebliche Organisation des Strahlenschutzes. Die Regelungen dazu sind in § 69 StrlSchG beschrieben.

Juristisch gesehen gibt es allerdings mehrere Möglichkeiten zur Person. Bei dem Strahlenschutzverantwortlichen kann es sich auch um eine juristische Person oder um eine teilrechtsfähige Personengesellschaft handeln. Dann werden die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen von der durch Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Vertretung berechtigten Person wahrgenommen. Besteht das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden, muss der zuständigen Behörde mitgeteilt werden, welche dieser Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Mitglieder der Personenvereinigung bleibt davon unberührt.

Soweit dies für die Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Tätigkeit notwendig ist, muss der Strahlenschutzverantwortliche für die Leitung oder Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten schriftlich bestellen. Bei der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten sind dessen Aufgaben, dessen innerbetrieblicher Entscheidungsbereich, und die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Befugnisse schriftlich festzulegen.

Die Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen sind an mehreren Stellen der Strahlenschutzverordnung genannt. Er ist dafür zuständig, dass alle einschlägigen formalen und konkreten Vorschriften des Strahlenschutzes eingehalten werden. Dafür muss er v. a. sorgen "durch Bereitstellung geeigneter Räume, Ausrüstungen und Geräte, durch geeignete Regelung des Betriebsablaufs und durch Bereitstellung ausreichenden und geeigneten Personals", und zwar "unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik", also mit modernen Ausrüstungen und Geräten.

Der Strahlenschutzverantwortliche muss außerdem eine Strahlenschutzanweisung erlassen, in der die zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen aufgeführt werden. Das betrifft z. B. die Aufstellung eines Plans für die Organisation des Strahlenschutzes, von Festlegungen zu Funktionsprüfung und Wartung von Bestrahlungsvorrichtungen, Anlagen, Ausrüstungen und Geräten und die Regelung der für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsabläufe.

Im Hinblick auf mögliche Unfälle muss der Strahlenschutzverantwortliche dafür sorgen, dass bei Gefahr für Mensch und Umwelt unverzüglich geeignete Maßnahmen getroffen werden können und im Ernstfall auch getroffen werden. Dazu gehören auch Alarmübungen und Notfall-Einsatzpläne sowie die Information der Behörde.

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