Zusammenfassung

 
Überblick

Staub ist vor allem ein gefahrstoffrelevantes Thema. Freigesetzter Staub kann ein gefährlicher Stoff nach § 3 GefStoffV sein. Er kann z. B. giftig, gesundheitsschädlich, sensibilisierend, krebserzeugend sein. Staub kann auch ein explosionsfähiger Stoff oder ein Stoff sein, dem ein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) zugewiesen wurde. Die Problematik Staub wird vorrangig hinsichtlich des Aufnahmepfades Einatmen betrachtet. Probleme können sich auch beim Verschlucken, durch Angreifen der Haut bzw. durch Eindringen in die Haut ergeben.

Staub auf Baustellen tritt in verschiedener Gestalt auf, u. a. als

  • mineralischer Mischstaub, der auch Quarz enthalten kann,
  • Holzstaub,
  • Metallstaub,
  • Asbeststaub,
  • künstliche Mineralfasern,
  • Asphaltstaub.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • Anhang I Nummer 2 GefStoffV enthält besondere Vorschriften für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber allen alveolengängigen und einatembaren Stäuben.
  • TRGS 400 beschreibt die Vorgehensweise zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.
  • TRGS 402 ist anzuwenden beim Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei inhalativer Exposition und formuliert Anforderungen an Messmethoden und Messstellen.
  • TRGS 500 konkretisiert die GefStoffV bei inhalativen, oralen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefahren und beschreibt die Umsetzung des sog. "STOP-Prinzips".
  • TRGS 519 gilt zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Asbest und asbesthaltigen Materialien bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten und bei der Abfallbeseitigung.
  • TRGS 521 gilt zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit alter Mineralwolle bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten.
  • TRGS 553 gilt für Tätigkeiten bei der Be- und Verarbeitung von Holz, bei denen Holzstaub entsteht.
  • TRGS 559 gilt für Tätigkeiten, bei denen quarzhaltiger Staub auftreten kann.
  • TRGS 900 enthält Arbeitsplatzgrenzwerte für zahlreiche Stoffe.

1 Stäube

1.1 Vorkommen

Stäube sind feinst verteilte feste Teilchen (Partikel), die aufgewirbelt in der Luft schweben können. Der übergeordnete Begriff sind Schwebstoffe. Das sind nach DIN EN 481 alle von der Luft umgebenen Partikel eines bestimmten Volumens. Zu diesen gehören neben dem Staub auch Rauch und Nebel. Je nach Staubart gibt es sichtbare, unsichtbare, schwebende und abgesetzte Partikel.

Staubpartikel sind ihrer Natur entsprechend

  • organisch, z. B. Blütenpollen, Bakterien, Pilzsporen oder
  • anorganisch, z. B. Gesteinsstaub, Mineralfasern, vulkanische Asche, Seesalz.

Staub entsteht auf natürlichem oder menschlich verursachtem (anthropogenem) Weg durch:

  • mechanische Bearbeitung von Feststoffen, z. B. Bohren, Sägen, Schleifen, Fräsen, Stemmen,
  • physikalische Einflüsse auf Feststoffe, z. B. Erosion durch Wind und Wetter,
  • chemische Reaktionen in der Atmosphäre unter Partikelbildung,
  • Aufwirbelung von Partikeln, z. B. durch Abblasen mit Druckluft oder Trockenkehren mit dem Besen.

Natürliche Vorgänge sind z. B. Verwitterung, Bodenerosion, Vulkanismus, Sandstürme, Pollenflug.

Zu anthropogenen Prozessen zählen industrielle Tätigkeiten, Energieerzeugung (Kraftwerke), Straßenverkehr, Landwirtschaft und Bautätigkeit.

1.2 Staubverhalten

Aufgewirbelter Staub kann sehr lange schwebend in der Luft verbleiben, auch wenn er optisch nicht mehr erkennbar ist. Es kann Stunden dauern, bevor er abgesunken oder fortgeweht ist. Das Sinkverhalten hängt dabei nicht vom Gewicht des Partikels, sondern von seiner Größe ab. Sehr kleine Partikel verbleiben permanent in der Luft und sinken nicht ab. Diese sehr feinen Partikel sind es, welche die Alveolen erreichen können.

1.3 Einteilung

Von den im Atembereich vorhandenen Schwebstoffen wird nur ein Teil eingeatmet, der sog. einatembare Anteil. Der Anteil davon, der lungengängig ist und bis in die Alveolen vordringen kann, ist der alveolengängige Anteil.

 
Achtung

Umweltrecht versus Arbeitsschutzrecht

Das Umweltrecht verwendet gegenüber dem Arbeitsschutzrecht zum Teil andere Begriffe, es sind aber auch manche gleich verwendeten Begriffe anders definiert (z. B. Feinstaub).

Tab. 1 stellt einatembaren Staub alveolengängigem Staub gegenüber.

 
Einatembare Staubfraktion Alveolengängige Staubfraktion
E-Fraktion, E-Staub, früher: Gesamtstaub A-Fraktion, A-Staub, früher: Feinstaub
Ist der Massenanteil von Stäuben im Atembereich, der über die Atemwege (Mund, Nase) aufgenommen werden kann. Ist der Massenanteil von einatembaren Stäuben, der die Alveolen (Lungenbläschen) und Bronchiolen erreichen kann.

Definierte mathematische Abscheidefunktion nach DIN EN 481:

Definiert bis 100 μm aerodynamischer Durchmesser,

Abscheidegrad/Aerodynamischer Durchmesser

50 %/100 μm

Definierte mathematische Abscheidefunktion nach DIN EN 481:

Abscheidegrad/Aerodynamischer Durchmesser

50 %/4 μm

9 %/7 μm

0 %/16 μm
Allgemeiner Staubgrenzwert (E) 10 mg/m³ Allgemeiner Staubgrenzwert (A) 1,25 mg/m³

Tab. 1: Einatembarer und alveolengängiger Staub

1.4 Grenzwerte

Der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplat...

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