(1) 1Raumabschließende Bauteile elektrischer Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV, ausgenommen Außenwände, sind feuerbeständig auszuführen. 2Der erforderliche Raumabschluss zu anderen Räumen darf durch einen Druckstoß aufgrund eines Kurzschlusslichtbogens nicht gefährdet werden.
(2) 1Türen müssen mindestens feuerhemmend, selbstschließend und rauchdicht sein sowie im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Soweit sie ins Freie führen, genügen selbstschließende Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen. 3An den Türen muss außen ein Hochspannungswarnschild angebracht sein.
(3) 1Bei elektrischen Betriebsräumen für Transformatoren mit Mineralöl oder einer synthetischen Flüssigkeit mit einem Brennpunkt < 300°C als Kühlmittel muss mindestens ein Ausgang unmittelbar ins Freie oder über einen Vorraum ins Freie führen. 2Der Vorraum darf auch mit dem Schaltraum, jedoch nicht mit anderen Räumen in Verbindung stehen.
(4) 1Elektrische Betriebsräume nach Absatz 3 Satz 1 dürfen sich nicht in Geschossen befinden, deren Fußboden mehr als 4m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt. 2Sie dürfen auch nicht in Geschossen über dem Erdgeschoss liegen.
(5) 1Elektrische Betriebsräume müssen unmittelbar oder über eigene Lüftungsleitungen wirksam aus dem Freien be- und in das Freie entlüftet werden. 2Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, sind feuerbeständig herzustellen. 3Öffnungen von Lüftungsleitungen zum Freien müssen Schutzgitter haben.
(6) 1Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Dies gilt nicht für Fußbodenbeläge.
(7) 1Unter Transformatoren muss auslaufende Isolier- und Kühlflüssigkeit sicher aufgefangen werden können. 2Für höchstens drei Transformatoren mit jeweils bis zu 1.000 l Isolierflüssigkeit in einem elektrischen Betriebsraum genügt es, wenn die Wände in der erforderlichen Höhe sowie der Fußboden undurchlässig ausgebildet sind. 3An den Türen müssen entsprechend hohe und undurchlässige Schwellen vorhanden sein.