§ 34 der Straßenverkehrs-Ordnung gibt genau vor, wie sich an einem Verkehrsunfall Beteiligte zu verhalten haben:

  • Unverzüglich anhalten.
  • Die Unfallstelle absichern und bei geringem Schaden unverzüglich beiseite fahren.
  • Sich über die Unfallfolgen vergewissern.
  • Verletzten helfen.
  • Anderen am Unfall Beteiligten angeben, dass man selbst auch am Unfall beteiligt war.
  • Anderen Beteiligten auf Verlangen den eigenen Namen und die Anschrift angeben.
  • Anderen Beteiligten auf Verlangen Führerschein und Fahrzeugschein vorzeigen.
  • Angaben über die Haftpflichtversicherung machen.
  • Am Unfallort bleiben, bis alle Feststellungen bzgl. Person, Fahrzeug und Art der Beteiligung gemacht wurden.

Unfallbeteiligter ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann. Unfallbeteiligte sind also nicht nur die Verursacher des Unfalls. Wenn ein Autofahrer wegen eines Fußgängers plötzlich ausweichen muss und hierbei verunfallt, ist auch der Fußgänger ein Unfallbeteiligter, auch wenn er selbst keinen Schaden davongetragen hat.

Wenn nach einem Unfall niemand bereit war, Namen und Anschrift des Verursachers zu notieren, muss dieser noch eine angemessene Zeit am Unfallort warten.

Was nun eine angemessene Zeit ist, hängt von den konkreten Umständen des Verkehrsunfalls ab. Hier spielen viele Faktoren eine Rolle, wie z. B. Art und Umfang des Schadens, Uhrzeit oder Witterungsbedingungen. Häufig wird eine Wartezeit von mindestens 30 Minuten empfohlen. Dies wurde bereits von verschiedenen Gerichten bei kleineren Sachschäden in den späten Abendstunden bzw. in der Nacht so entschieden.

Viele Verkehrsteilnehmer glauben, dass es ausreicht, wenn man am Unfallort an einem beschädigten Fahrzeug einen Zettel hinterlässt, auf dem Name und Kontaktdaten vermerkt sind. Dies ist ein Trugschluss, ein Zettel entbindet nicht von der Wartepflicht.

Falls am Unfallort niemand die Daten aufnehmen kann, kann man dies auch auf einer nahegelegenen Polizeidienststelle tun.

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