Wichtige Pflichten sind:

  • Aushang von Anleitungen zur Ersten Hilfe,
  • Benennung der zuständigen Personen (z. B. Ersthelfer, Betriebssanitäter usw. gemäß DGUV-I 204-006 und DGUV-I 204-022),
  • Bereitstellung angemessener Mittel sowie Einrichtungen zur Ersten Hilfe, wie

    • Verbandmaterial (Verbandkasten oder -schrank),
    • erforderliche Ausrüstung,
    • geeignete Gegenmittel (Antidots) oder Mittel zur Begrenzung der Auswirkungen bei Tätigkeiten mit KMR-Stoffen der Kategorien 1A und 1B oder anderen gefährlichen Stoffen. Dürfen bestimmte Mittel nur vom Arzt angewendet werden, müssen sie unter Verschluss aufbewahrt werden, also nicht im – für jeden zugänglichen – Verbandkasten (vgl. a. Abschn. 4.7.1 TRGS 526 und § 10 ArbSchG).
 
Achtung

Ersthelfer müssen Vergiftungen und Verätzungen behandeln können

Da der Faktor Zeit bei Vergiftungen oder Verätzungen eine große Rolle spielt und das Ausmaß des Schadens wesentlich beeinflusst, müssen Ersthelfer in Laboratorien so ausgebildet bzw. fortgebildet sein, dass sie in bestimmten Fällen nicht das Eintreffen des Notarztes abwarten müssen, sondern die Erstversorgung übernehmen können, z. B. die Anwendung von Gegenmitteln nach Verätzung der Atemwege durch Chlor, Schwefeldioxid o. Ä., um Lungenödeme zu vermeiden.

Zusätzlich müssen Unfall- und Notfalldienste vorab darüber informiert werden, welche Notfallmaßnahmen nötig werden könnten. Das hängt u. a. von den verwendeten Gefahrstoffen, Mengen und Verfahren ab. Diese Maßnahme erspart den Rettungskräften im Notfall zeitaufwendige Recherchen.

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