Auch in einem Schmalgang müssen gelegentlich Tätigkeiten durchgeführt werden, die nicht während des laufenden Betriebes durchgeführt werden können. Zu diesen sog. Nebenarbeiten zählen z. B. die Inventur, Reparaturen oder Kontrolltätigkeiten. Während dieser Arbeiten muss der Schmalgang für Flurförderzeuge gesperrt werden. Diese Sperrung muss aus einer baulichen Einrichtung bestehen, die gegen unbefugtes Entfernen gesichert ist. Das Aussprechen eines Einfahrverbotes reicht nicht, es sollten mechanische Sperren, z. B. Schranken, verwendet werden. Zusätzlich ist ein Verbotsschild P006 "Für Flurförderzeuge verboten" am Zugang anzubringen.

Die Mitarbeiter, die diese Nebenarbeiten in Schmalgängen verrichten sollen, dürfen die Schmalgänge erst dann betreten, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt wurden und sämtliche Stapler die Schmalgänge verlassen haben. Sollte es Flurförderzeuge geben, die den Schmalgang nicht verlassen können, müssen diese stillgelegt werden.

 
Wichtig

Böden in Schmalgängen

Da Flurförderzeuge in Schmalgängen üblicherweise mit angehobenem Lastaufnahmemittel fahren, muss sichergestellt werden, dass der Boden frei von Hindernissen und Vertiefungen ist (DGUV-V 68). Da zum Schutz und einfacheren Transport der Waren üblicherweise Hölzer (z. B. Paletten), Kartonagen und Folien zum Einsatz kommen, ist es nahezu unvermeidlich, dass sich hier Teile der Verpackung, von Waren (Kleinteile) oder der Palette selbst lösen und sich auf dem Boden der Gänge wiederfinden. Für Fußgänger besteht hier die Gefahr des Ausrutschens, bei Staplern können diese Hindernisse ggf. zu Beschädigungen führen. Um dies zu verhindern, sind Gegenstände auf den Böden von Schmalgängen – wie eigentlich auf sämtlichen Verkehrswegen – unverzüglich zu entfernen.

Im Rahmen der Unterweisungen sollten die in Schmalgängen tätigen Mitarbeiter u. a. darauf hingewiesen werden, dass Beschädigungen des Bodens, der Regale etc. den Vorgesetzten gemeldet werden.

 
Wichtig

Beleuchtung

Mindestbeleuchtungsstärken in Arbeitsstätten werden in der ASR A3.4 (Beleuchtung und Sichtverbindung) genannt, so auch die für Lagerräume. Die Werte für Lagerräume sind für Schmalganglager gleichzusetzen und lauten wie folgt:

  • Lagerräume für gleichartiges oder großteiliges Lagergut: 50 lx
  • Lagerräume mit Suchaufgabe bei nicht gleichartigem Lagergut: 100 lx
  • Lagerräume mit Leseaufgaben: 200 lx

Da Schmalganglager häufig recht hoch gebaut sind, ergibt sich hier oftmals das Problem, dass die Beleuchtungsstärke insbesondere in den unteren Etagen eher mäßig ist. Dies trifft speziell bei älteren Lagereinrichtungen zu. Verstärkt wird das Problem, wenn das Lagergut noch verschmutzt ist (Stichwort: Staub) und die Labels klein beschriftet, teilweise auch noch beschädigt sind. In diesen Fällen haben es die Kommissionierer schwer, die richtigen Nummern oder Texte zu entziffern. Sofern die Beleuchtungseinrichtung Defizite aufweist, eine Modernisierung der gesamten Beleuchtungsanlage jedoch das momentane Budget sprengen würde, besteht u. U. die Möglichkeit, dass die Regalstapler mit zusätzlichen Leuchten bestückt werden. Hierdurch wird zwar nicht die allgemeine Beleuchtungsstärke erhöht, es werden jedoch individuelle Verbesserungen erreicht.

Diesem Umstand wird im Übrigen auch in der ASR A3.4 Rechnung getragen. Gemäß Abschn. 5.2 ASR A3.4 kann der Arbeitgeber bestehende Arbeitsstätten (d. h. Tätigkeiten, Arbeitsplätze, Arbeitsräume und Bereiche) im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung individuell beurteilen, sofern die Einhaltung der Mindestwerte der Beleuchtungsstärken mit offensichtlich unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.

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