An jedem Quergang, der als Fluchtweg dient, muss ebenfalls ein Verbotsschild angebracht werden. Hier sollte noch der Zusatz "Ausgenommen als Fluchtweg" angebracht werden. An Notausgängen muss das Zugangsverbot von außen sichtbar sein.

Selbstverständlich muss auch in einem Schmalgang die Flucht im Gefahrfall jederzeit möglich sein. Da das eigene Flurförderzeug u. U. im Schmalgang ein Hindernis darstellt, das nicht passiert werden kann, müssen zwangsweise in Sackgassen Notausgänge vorhanden sein. Die Notausgänge müssen während der Arbeitszeit ohne Hilfsmittel (z. B. Schlüssel) verlassen werden können. Gleichzeitig muss aber sichergestellt werden, dass durch sie – es sei denn im Notfall – die Schmalgänge nicht betreten werden können. Daher müssen die Notausgangstüren in geschlossener Stellung überwacht werden.

 
Wichtig

Zu große Öffnungen unzulässig

Ein Punkt, der sich in der betrieblichen Praxis nur schwer umsetzen lässt, ist folgender: Sofern sich in einem Schmalgang bestimmungsgemäß gleichzeitig Fußgänger und Flurförderzeuge aufhalten, darf bis zu einer Höhe von 2,0 Metern keine Öffnung (z. B. freier Lagerplatz) im Regal vorhanden sein, in die sich Personen begeben könnten. Öffnungen, die höher als 1,0 m und breiter als 0,4 m sind, sind unzulässig. Der Grund für diese Maßgabe ist der, dass eine Person in einer derartigen Öffnung nicht von einer Sicherheitseinrichtung eines Staplers erfasst werden kann. Dies müsste eigentlich dazu führen, dass bei Lagerung von Paletten, Gitterboxen o. Ä. in der unteren Ebene eines Regals kein gleichzeitiger Aufenthalt von Fußgängern und Staplern in einem Schmalgang zulässig ist. Denn es dürfte kaum im laufenden Lagerbetrieb sichergestellt werden können, dass in der unteren Ebene kein Lagerplatz frei bleibt und somit keine Öffnung vorhanden ist, in die sich eine Person begeben kann.

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