Quergänge dürfen in Schmalgängen nicht vorhanden sein, erlauben sie doch den Zutritt eines Schmalgangs unter Umgehung der Sicherheitseinrichtungen. Einzig als Fluchtwege sind Quergänge in Schmalgängen zulässig. Um zu gewährleisten, dass Fußgänger nicht durch die Quergänge (Fluchtwege) einen Schmalgang betreten, müssen die Quergänge ebenfalls durch entsprechende bauliche oder technische Maßnahmen abgesichert sein. Dies können z. B. Lichtschranken oder Pendelklappen sein, die beim Begehen des Querganges Alarm auslösen. Von diesen Maßnahmen kann lediglich dann abgesehen werden, wenn sich bestimmungsgemäß keine Fußgänger im Schmalganglager aufhalten.

Sollen in einem Schmalgang mehrere Flurförderzeuge eingesetzt werden, müssen diese über eine Einrichtung verfügen, die eine Kollision der Fahrzeuge verhindert. Die Flurförderzeuge müssen also bei Annäherung selbsttätig gebremst werden.

Neben der technischen Sicherheit müssen auch Hinweisschilder auf das Zutrittsverbot für Fußgänger hinweisen. Sofern ein Schmalgang nicht für den gleichzeitigen Aufenthalt von Fußgängern und Staplern gedacht ist, muss an den Zugängen das Verbotsschild P004 (Für Fußgänger verboten) gemäß ASR A1.3 angebracht werden.

Ist ein gleichzeitiger Aufenthalt von Fußgängern und Regalflurförderzeugen in einem Schmalgang erlaubt, muss jeder Schmalgang ebenfalls mit dem Verbotsschild P004 (Für Fußgänger verboten) versehen werden. Dazu kommt noch ein Hinweis "Frei für Kommissionierer".

Über die Regelung des Schmalganglagers ist eine Betriebsanweisung zu erstellen. Wie andere Betriebsanweisungen auch, muss diese ebenfalls Bestandteil der jährlichen Unterweisung sein. Auch hier gilt selbstverständlich die Dokumentationspflicht.

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