Das BAG stellt folgende Grundsätze auf: Der Arbeitgeber hafte für Personenschäden aufgrund eines Arbeitsunfalls, den ein Arbeitnehmer in seinem Unternehmen erleidet, nur dann, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder wenn der Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Hat ein vom Arbeitgeber bestellter Vorgesetzter des Arbeitnehmers den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt, so hat sich der Arbeitgeber diesen Vorsatz zurechnen zu lassen, wenn dessen schuldhaftes Handeln in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die der Arbeitgeber dem Vorgesetzten als seinem Erfüllungsgehilfen zugewiesen hat. Ein Arbeitsunfall sei nur dann vorsätzlich herbeigeführt, wenn dieser gewollt war oder sein Eintritt billigend in Kauf genommen wurde.

Allein der Verstoß gegen Schutzpflichten, die zugunsten des Arbeitnehmers bestehen, indiziere nach Ansicht des Gerichts keinen Vorsatz bzgl. der Herbeiführung eines Arbeitsunfalls. Ein Arbeitsunfall sei nur dann vorsätzlich herbeigeführt, wenn er gewollt war oder sein Eintritt billigend in Kauf genommen werde. Der Vorsatz des Schädigers müsse nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen.

Demnach verbiete es sich, die vorsätzliche Pflichtverletzung mit einer ungewollten Unfallfolge gleich zu behandeln wie einen gewollten Arbeitsunfall. Ob eine vorsätzliche Herbeiführung eines möglichen Arbeitsunfalls des Arbeitnehmers in Form einer Gesundheitsschädigung aufgrund der angeordneten Arbeiten unter Asbestbelastung durch den Abteilungsleiter im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung vorgelegen hat, könne der Senat nicht feststellen. Ob also eine Haftung der beklagten Stadt vorliege, müsse nun das LAG aufklären.

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