(1) Die Mitgliedstaaten fördern den Energiedienstleistungsmarkt und den Zugang zu ihm für KMU, indem sie klare und leicht zugängliche Informationen über Folgendes verbreiten:
a) |
verfügbare Energiedienstleistungsverträge und Klauseln, die in solche Verträge aufgenommen werden sollten, um Energieeinsparungen sicherzustellen und die Rechte der Endkunden zu wahren; |
b) |
Finanzinstrumente, Anreize, Zuschüsse, Umlauffonds, Garantien, Versicherungssysteme und Darlehen zur Förderung von Dienstleistungsprojekten im Bereich Energieeffizienz; |
c) |
verfügbare qualifizierte oder zertifizierte Energiedienstleister, wie etwa Energiedienstleistungsunternehmen, sowie deren Qualifikationen oder Zertifizierungen gemäß Artikel 28; |
d) |
verfügbare Überwachungs- und Prüfmethoden sowie Qualitätskontrollsysteme. |
(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Entwicklung von gegebenenfalls auf europäischen oder internationalen Normen beruhenden Gütesiegeln, unter anderem durch Fachverbände.
(3) Die Mitgliedstaaten machen eine Liste verfügbarer qualifizierter oder zertifizierter Energiedienstleister sowie ihrer Qualifizierungen oder Zertifizierungen gemäß Artikel 28 öffentlich zugänglich und aktualisieren diese Liste regelmäßig oder sorgen für eine Schnittstelle, über die die Energiedienstleister diese Informationen bereitstellen können.
(4) Die Mitgliedstaaten fördern und gewährleisten, soweit technisch und wirtschaftlich durchführbar, die Nutzung von Energieleistungsverträgen für die Renovierung großer Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden. Bei Renovierungen großer Nichtwohngebäude mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 750 m2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass öffentliche Einrichtungen prüfen, ob die Nutzung von Energieleistungsverträgen und sonstigen leistungsbasierten Energiedienstleistungen durchführbar ist.
Die Mitgliedstaaten können öffentliche Einrichtungen darin bestärken, Energieleistungsverträge mit erweiterten Energiedienstleistungen, einschließlich Laststeuerung und Speicherung, zu kombinieren, um für Energieeinsparungen zu sorgen und die erzielten Ergebnisse im Lauf der Zeit durch kontinuierliche Überwachung, wirksamen Betrieb und Wartung aufrechtzuerhalten.
(5) Die Mitgliedstaaten unterstützen den öffentlichen Sektor bei der Annahme von Energiedienstleistungsangeboten, insbesondere für Gebäuderenovierungen, indem sie
a) |
Energieleistungs-Musterverträge bereitstellen, die mindestens die in Anhang XV aufgeführten Punkte enthalten und bestehende europäische und internationale Normen, verfügbare Leitlinien für Ausschreibungen und den Eurostat-Leitfaden für die statistische Behandlung von Energieleistungsverträgen in den Staatskonten berücksichtigen; |
b) |
Informationen über bewährte Verfahren in Bezug auf Energieleistungsverträge bereitstellen, die – sofern verfügbar – eine Kosten-Nutzen-Analyse unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus beinhalten; |
c) |
eine Datenbank zu umgesetzten und laufenden Vorhaben mit Energieleistungsverträgen fördern und öffentlich zugänglich machen, in der die erwarteten und die erzielten Energieeinsparungen enthalten sind. |
(6) Die Mitgliedstaaten unterstützen das ordnungsgemäße Funktionieren des Energiedienstleistungsmarkts, indem sie die folgenden Maßnahmen ergreifen:
a) |
Benennung und Bekanntmachung einer oder mehrerer Anlaufstellen, bei denen Endkunden die in Absatz 1 genannten Informationen erhalten können; |
b) |
Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hemmnisse, die die Nutzung von Energieleistungsverträgen und anderen Energieeffizienz-Dienstleistungsmodellen für die Ermittlung oder Durchführung von Energiesparmaßnahmen oder beides erschweren; |
c) |
Einrichtung und Förderung der Rolle von Beratungsstellen und unabhängigen Marktmittlern, einschließlich einziger Anlaufstellen oder ähnlicher Unterstützungsmechanismen zur Förderung der Marktentwicklung auf der Nachfrage- und Angebotsseite, sowie öffentliche und den Marktteilnehmern zugängliche Bereitstellung von Informationen über diese Unterstützungsmechanismen. |
(7) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Energiedienstleistungen zu unterstützen, können die Mitgliedstaaten einen individuellen Mechanismus einrichten oder eine Ombudsstelle benennen, um die effiziente Bearbeitung von Beschwerden und die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Energiedienstleistungs- und Energieleistungsverträgen sicherzustellen.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Energieverteiler, die Verteilernetzbetreiber und die Energieeinzelhandelsunternehmen sich jeder Tätigkeit enthalten, die die Nachfrage nach und die Bereitstellung von Energiedienstleistungen oder Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung beeinträchtigt oder die Entwicklung von Märkten für solche Dienstleistungen oder Maßnahmen behindern könnte, wozu auch die Abschottung des Markts gegen Wettbewerber oder der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gehören.