Vorbemerkungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,

auf Vorschlag der Kommission[1], erstellt nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses[2], gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags[3], in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) Artikel 118a des Vertrags sieht vor, daß der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Förderung von Verbesserungen insbesondere der Arbeitsumwelt erläßt, um zu gewährleisten, daß die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer in stärkerem Maße geschützt werden.

 

(2) Gemäß dem genannten Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.

 

(3) Die Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitshygiene und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit ist ein Ziel, das nicht rein wirtschaftlichen Erwägungen untergeordnet werden darf.

 

(4) Die Einhaltung von Mindestvorschriften für den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe hat zum Ziel, nicht nur den Schutz von Gesundheit und Sicherheit jedes einzelnen Arbeitnehmers zu gewährleisten, sondern auch dafür zu sorgen, daß sämtliche Arbeitnehmer in der Gemeinschaft einen bestimmten Mindestschutz genießen, wodurch mögliche Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.

 

(5) Für die Gemeinschaft als Ganzes ist ein einheitliches Maß an Schutz vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe vorzusehen, und zwar nicht durch einzelne Vorschriften und Anforderungen, sondern durch einen Rahmen allgemeiner Grundsätze, die die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, die Mindestvorschriften kohärent anzuwenden.

 

(6) Bei den Tätigkeiten mit chemischen Arbeitsstoffen können die Arbeitnehmer Risiken ausgesetzt sein.

 

(7) Die Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit[4], die Richtlinie 82/605/EWG des Rates vom 28. Juli 1982 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch metallisches Blei und seine Ionenverbindungen am Arbeitsplatz (erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG)[5] und die Richtlinie 88/364/EWG des Rates vom 9. Juni 1988 zum Schutz der Arbeitnehmer durch ein Verbot bestimmter Arbeitsstoffe und/oder Arbeitsverfahren (vierte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG)[6] sollten zwecks Vereinheitlichung und Klarstellung sowie aus technischen Gründen überarbeitet und in einer einzigen Richtlinie zusammengefaßt werden, die Mindestvorschriften zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer bei Tätigkeiten mit chemischen Arbeitsstoffen festlegt. Die genannten Richtlinien können aufgehoben werden.

 

(8) Die vorliegende Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit [7].

 

(9) Die letztgenannte Richtlinie findet daher unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie in vollem Umfang auf Arbeitnehmer Anwendung, die gegenüber chemischen Arbeitsstoffen exponiert sind.

 

(10) Strengere und/oder spezifische Bestimmungen für die Beförderung gefährlicher chemischer Stoffe sind in bindenden internationalen Vereinbarungen und Übereinkünften enthalten, die in Gemeinschaftsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, der Schiene oder dem Wasser- und dem Luftweg eingearbeitet wurden.

 

(11) Mit den Richtlinien 67/548/EWG [8] und 88/379/EWG [9] zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe bzw. Zubereitungen hat der Rat ein System von Kriterien für die Einstufung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen festgelegt.

 

(12) Die Definition gefährlicher chemischer Arbeitsstoffe sollte alle chemischen Stoffe umfassen, die diesen Kriterien entsprechen, und außerdem alle chemischen Stoffe, die diesen Kriterien zwar nicht entsprechen, aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxikologischen Eigenschaften und der Art ihrer Verwendung oder ihres Vorhandenseins am Arbeitsplatz aber eine Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen.

 

(13) In der Richtlinie 90/492/EWG [10] hat die Kommission Definitionen und Vorschriften für ein System zur spezifischen Information über gefährliche Stoffe und Zubereitungen in Form von Sicherheitsdatenblättern niedergelegt, die hauptsächlich für berufsmäßige Benutzer bestimmt sind und es diesen ermöglichen sollen, die zum Schutz von Gesundheit un...

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