Bei allen betrieblichen Stör- und Unglücksfällen ist der Kontakt mit den Medien eine schwierige Gratwanderung. Pauschale Verhaltensregeln sind kaum zu treffen. Während größere Betriebe zuständige Fachabteilungen haben, die in solchen Fällen die Kommunikation übernehmen, müssen in kleineren Unternehmen die Verantwortlichen vor Ort auch diese Aufgabe selber wahrnehmen.

Polizei und Staatsanwaltschaft arbeiten in festen Strukturen mit den örtlichen Medienvertretern zusammen und geben in diesem Rahmen unter Wahrung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes Informationen an die Öffentlichkeit weiter.

Ob und welche Informationen der Betrieb von sich aus weitergibt, entscheiden die Verantwortlichen selber. Problematisch ist nach Unfällen, dass Medienvertreter u. U. ihre Anfragen kurzfristig und an nicht dafür vorgesehene Stellen richten und dabei sogar gezielt die Verwirrung in einem solchen Fall ausnutzen.

Wesentliche Grundregeln für die Kommunikation mit Medienvertretern sind:

  • Auskünfte an die Medien dürfen nur gegeben werden, wenn die Unternehmensleitung dem zugestimmt hat. Wenn möglich sollte ein von ihr bestimmter Vertreter, der nicht direkt vom Schock des Ereignisses betroffen ist, die Kommunikation mit den Medien übernehmen.
  • Ohne ausdrückliche Freigabe durch die Unternehmensleitung darf kein Mitarbeiter betriebsinterne Informationen an die Medien weitergeben. Letztlich kann den Beschäftigten außerhalb des Unternehmens der Kontakt mit Medienvertretern zwar nicht untersagt werden. Allerdings drohen ggf. strafrechtliche Konsequenzen, wenn Betriebsgeheimnisse oder der Persönlichkeitsschutz von Betroffenen verletzt werden.
  • Wer sich in der aktuellen Situation nicht in der Lage fühlt, Medienvertretern Rede und Antwort zu stehen, sollte sich nicht unter Druck setzen lassen und Auskünfte konsequent ablehnen, auch wenn er dazu befugt wäre. Mögliche Erklärungen können auch später abgegeben werden.
  • Informationssperren durch die Ermittlungsbehörden sind unbedingt zu berücksichtigen.
  • Auf keinen Fall dürfen die Identität von Betroffenen oder Angehörigen und die Persönlichkeit betreffende Dinge wie Verletzungsdetails oder Schuldunterstellungen weitergeben werden.
  • Unter Hinweis auf das Hausrecht kann Medienvertretern der Zugang zum Betriebsgelände jederzeit verwehrt werden. Auf keinen Fall sollte zugelassen werden, dass Medienvertreter auf dem Betriebsgelände mit Angehörigen oder betroffenen Kollegen sprechen, die unter Schock die Tragweite ihrer Aussagen nicht abschätzen können.
 
Praxis-Beispiel

Notfallplan

Große Betriebe verfügen i. d. R. über detaillierte Notfallpläne, die festgelegte Abläufe und Zuständigkeiten für unterschiedliche Lagen enthalten, also auch für schwere Arbeitsunfälle.

In kleinen und mittleren Betrieben ist das meist nicht der Fall. Außerdem stehen nicht für alle im Notfall wichtigen Positionen feste Kräfte zur Verfügung bzw. sind nicht gleich vor Ort greifbar. Wenn Sie in einem solchen Fall z. B. als verantwortliche Führungskraft oder Sicherheitsfachkraft in die Situation kommen könnten, mit einem folgenschweren Unfall umgehen zu müssen, legen Sie sich rechtzeitig einen eigenen "Notfallplan" zurecht.

Klären Sie z. B. folgende Fragen:

  • Welche Rufnummern müssen greifbar sein (intern und extern)?
  • Welche Kolleginnen oder Kollegen sind fachlich und persönlich geeignet, um sie in schwierigen Situationen heranzuziehen? Mögliche Aufgaben sind z. B. Zugangskontrolle, Kontakt mit Medienvertretern, Kontakt mit Angehörigen, Unfalldokumentation (Aufzeichnungen, Fotos).
  • Welche Zugänge zum Gelände sind zu schließen bzw. zu kontrollieren? Gibt es ggf. schnell zugängliches Absperrmaterial (Flatterband, Pfostenketten, Zaunelemente)?
  • Welche Räume sind geeignet, um Ermittlungs- und Aufsichtsbehörden zu empfangen, betroffene Kollegen und/oder Angehörige zu betreuen, ggf. Medienkontakte abzuwickeln?

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