Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass "nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird." (§ 24 Abs. 2 DGUV-V 1)

Jeder Unfall, der eine notärztliche Behandlung erforderlich macht, muss daher die sog. Rettungskette auslösen. Sie bezeichnet die strukturierte Abfolge von Rettungs- und Alarmierungsmaßnahmen und umfasst folgende Glieder:

  1. Sofortmaßnahmen, wie Abschalten von gefährlichen Anlagen, Verletzten aus Gefahrenzone bringen, Freimachen von Atemwegen, Atemspende u. Ä.,
  2. Notruf absetzen,
  3. Maßnahmen der Ersten Hilfe, wie Kreislaufüberwachung, Wärmen, Wundversorgung usw.,
  4. Rettungsdienst,
  5. Krankenhaus.

Wenn die Rettungskette richtig abgelaufen ist, ist davon auszugehen, dass für das Wohlergehen des Verunfallten, sofern er noch am Leben ist, alles Mögliche getan wurde. Damit ist bereits eine große Verantwortung von den vor Ort handelnden Personen genommen. Allerdings sind die Unfallabwicklung und die damit verbundene Anspannung noch lange nicht abgeschlossen.

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