Für die sichere Verwendung (Betrieb) von Rammen sind die Festlegungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu beachten. Eine Spezifizierung dieser Verwendungsvorschriften für Rammen enthält DGUV-R 101-008 "Arbeiten im Spezialtiefbau" in der auch wesentliche Betriebsvorschriften der früheren VBG 41 "Rammen" aufgenommen wurden. Dort sind u. a. folgenden Themen für den Betrieb von Maschinen, Geräte und Anlagen des Spezialtiefbaus näher geregelt:
- Leitung und Aufsicht
- Gefährdungsermittlung und Unterweisung
- Koordinierung
- Alleinarbeit
- Arbeitsmedizinische Betreuung
- Erste-Hilfe
- Persönliche Schutzausrüstungen
- Maßnahmen vor Arbeitsbeginn
- Arbeitsplätze und Verkehrswege
- Absturzsicherungen
- Lärm
- Einsatz von Maschinen
- Lagern von Ramm- und Bohrelementen und Bewehrungskörben
- Instandhaltung von Maschinen
- Aufbau, Abbau, Umrüsten von Maschinen und Anlagen
- Prüfung
Im Kapitel 4.4 der DGUV-R 101-008 sind darüber hinaus "Besondere Bestimmungen für Rammarbeiten" enthalten, so z. B. zu den Themen:
- Benutzen der Absteck- und Halteeinrichtungen
- Beobachten und Unterbrechen des Ramm- und Ziehvorgangs
- Sicherung gegen Umfallen
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