Zusammenfassung
Das Schreiben von Berichten ist nicht unbedingt jedermanns Sache. Dies trifft auch auf den in § 5 DGUV-V 2 geforderten Bericht der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes zu. Die Tatsache, dass es bislang weder feste Vorgaben noch allgemeine Empfehlungen zu Gliederung, Umfang oder Erscheinungsrhythmen gibt, macht die Sache nicht einfacher. Dieser Beitrag schildert zunächst die rechtliche Grundlage, auf der dieser Bericht verfasst werden muss und gibt einige weitere Hinweise, die im Hinblick auf den Bericht berücksichtigt werden sollten. Anschließend werden Ansatzpunkte für einen möglichen Aufbau des Berichtes vorgestellt. Es folgen einige Beispiele aus der Praxis: Gezeigt wird, wie andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit der "Herausforderung Tätigkeitsbericht" umgehen.
1 Rechtliche Grundlage und weitere Hinweise
Nach § 5 DGUV-V 2 hat muss der Unternehmer die von ihm bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben. Diese Forderungen bestanden bereits nach § 5 BGV A2.
Weitere Hinweise gibt eine Publikation der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).[1] Demnach sollte der Bericht auch die folgenden Punkte umfassen:
- Verteilung des gesamten Betreuungsaufwandes,
- Verbesserungsvorschläge an den Arbeitgeber,
- Auskunft über die Umsetzung der Verbesserungsvorschläge,
- Beschreibung der erbrachten Leistungen in der betriebsspezifischen Betreuung anhand von Aufwandskriterien,
- Personalaufwand für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
In der DGUV-Publikation wird auch auf den Vorteil eines gemeinsamen Berichtes von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt hingewiesen: Dieser stellt die Grundlage für ein neues Angebot im Hinblick auf die künftige Arbeit dar, die in Form einer Zielvereinbarung mit dem Unternehmer festgehalten wird.
Eine "Mustervorlage", wie der Bericht nach § 5 DGUV-V 2 aussehen könnte, liegt nicht vor. Es gibt hierzu keine weiteren Empfehlungen der DGUV oder von Verbänden wie dem VDSI – Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit.[2]
Ebenfalls nicht näher festgelegt ist der Erscheinungsrhythmus. In der Praxis ist ein jährlicher Turnus weit verbreitet. Auf diese Weise lässt sich auch ein Soll-Ist-Vergleich der getroffenen Vereinbarungen mit dem Unternehmer im Hinblick auf die zu erbringenden Leistungen vornehmen.
Arbeitsschutz mit System: Der Bericht gehört dazu!
Mithilfe des GDA-ORGAcheck können kleine und mittlere Unternehmen ihre Arbeitsschutzorganisation überprüfen und verbessern. Dieses Instrument wurde im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) von Bund, Ländern, Unfallversicherungsträgern und Sozialpartnern entwickelt.[3] Der Selbstcheck umfasst Fragen zu 15 Themenfeldern. Im dritten Themenfeld mit dem Titel "Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung, Arbeitsschutzausschuss" wird erhoben, ob Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftliche Berichte über ihre Tätigkeiten und Ergebnisse vorlegen. Inhalt, Umfang und Qualität der Berichte werden allerdings nicht ermittelt. Ein ähnliches Verfahren wählt die Gesellschaft für Qualität im Arbeitsschutz (GQA) bei der Güteprüfung sicherheitstechnischer Dienste und Fachabteilungen. Auch hier wird geprüft, ob die Berichte vorliegen. Eine inhaltliche Prüfung erfolgt punktuell. Hier wird ein besonderes Augenmerk wird auf die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung und die Festlegungen zur betriebsspezifischen Betreuung gelegt.[4]
Berichtserstellung: Im Betreuungsvertrag festhalten!
Ein Unternehmer kann externe Dienstleister mit der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung beauftragten. Dazu wird i. d. R. ein Betreuungsvertrag abgeschlossen, der auch die Berichtspflicht nach § 5 DGUV-V 2 umfassen sollte. VDSI-Mitglieder können hierzu einen Mustervertrag nutzen, der als VDSI-Info 2/2015 veröffentlicht worden ist.
2 Ansatzpunkte für eine mögliche Gliederung
Es gibt weder feste Vorgaben noch allgemeine Empfehlungen zu Gliederung, Umfang oder sogar Erscheinungsrhythmen des Berichtes nach § 5 DGUV-V 2. In den folgenden Abschnitten werden mögliche Ansatzpunkte für eine Gliederung und Vorgehensweise vorgestellt.
2.1 Online-Handlungshilfe zur Ermittlung des Betreuungsbedarfs gemäß DGUV Vorschrift 2
Die DGUV bietet unter www.dguv.de[1] eine Online-Handlungshilfe zur Ermittlung des Betreuungsbedarfs. In dem Tool sind die folgend...
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen