Begriff

Persönliche Schutzausrüstung, umgangssprachlich kurz "PSA" genannt, ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen. Dazu gehört auch jede mit demselben Ziel verwendete und mit der Persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung. Folgende Arten von PSA werden unterschieden:

  • Atemschutz
  • Augen- und Gesichtsschutz
  • Fußschutz
  • Gehörschutz
  • Handschutz
  • Hautschutz
  • Kopfschutz
  • PSA gegen Absturz
  • PSA gegen Ertrinken
  • PSA zum Retten aus Höhen und Tiefen
  • Schutzkleidung
  • Stechschutz
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtliche Vorgaben gibt es für die Herstellung von PSA und für deren Bereitstellung bzw. Anwendung.

Für die Herstellung von PSA ist v. a. die PSA-Verordnung (EU) 2016/425 zu beachten. Die Verordnung regelt die Bedingungen für Entwurf und Herstellung sowie das Inverkehrbringen und die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an PSA. Die Konkretisierung der Anforderungen erfolgt in harmonisierten Normen, in denen die allgemeinen Anforderungen an PSA definiert sind, z. B. DIN EN 397 "Industrieschutzhelme", DIN EN 166 "Persönlicher Augenschutz" oder DIN EN 352-1 "Gehörschützer".

Für die Bereitstellung/Anwendung von PSA sind zentral:

  • PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV): Regelt die Bereitstellung von PSA durch den Arbeitgeber und die Benutzung von PSA durch Beschäftigte bei der Arbeit.
  • § 29 ff. DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention": Enthält Anforderungen an Bereitstellung und Benutzung von PSA sowie an Unterweisungen.
  • DGUV-R 112-189 ff. regeln den Einsatz/die Benutzung einzelner Arten von PSA.

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