Zusammenfassung

 
Begriff

Peroxide sind chemische Verbindungen, die Sauerstoff in Form einer -O-O-Gruppe enthalten. Es gibt anorganische Peroxide (M2O2) und organische Peroxide (R-O-O-R’). Das wichtigste und einfachste Peroxid ist Wasserstoffperoxid (H2O2).

Organische Peroxide sind Stoffe, die sich vom Wasserstoffperoxid ableiten und bei denen eine oder beide Wasserstoffatome durch organische Gruppen ersetzt sind sowie Gemische, die diese Stoffe enthalten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundlegende Vorschriften für den Umgang mit Peroxiden sind die Gefahrstoffverordnung, insbesondere Anhang III "Spezielle Anforderungen an Tätigkeiten mit organischen Peroxiden", DGUV-V 13 "Organische Peroxide", DGUV-I 213-069 "Organische Peroxide" sowie DGUV-I 213-096 "Organische Peroxide – Antworten auf häufig gestellte Fragen". Forderungen zum Explosionsschutz legen die Gefahrstoff- und die Betriebssicherheitsverordnung fest.

1 Einsatzgebiete

Peroxide werden in der Kunststoffindustrie als Polymerisationsinitiatoren oder als Härter und Vernetzer eingesetzt. Peroxide dienen als Desinfektionsmittel im medizinischen Bereich sowie zum Oxidieren, Bleichen und Entfärben (z. B. in Waschmittel, Haarfärbeprodukten). In der Papier- und Textilindustrie haben Peroxide als Bleichmittel die zuvor verwendeten chlorhaltigen Verbindungen weitgehend abgelöst.

2 Eigenschaften und Gefahren

  • Peroxide wirken reizend oder ätzend auf Haut, Schleimhaut und Atemwege. Beim Umgang mit Peroxiden sind daher Schutzbrille, Schutzhandschuhe und Schutzkleidung zu tragen.
  • Die meisten Peroxide haben eine starke Neigung zu zerfallen und sind daher explosiv (Piktogramm "Explodierende Bombe" GHS01).
  • Peroxide sind oxidierend, d. h., sie unterstützen einen Brand, brennen i. d. R. jedoch nicht selbst (Piktogramm "Flamme über einem Kreis" GHS03). Im Gegensatz dazu gilt für Gefahrstoffe mit Piktogramm "Flamme" GHS02: Sie brennen selbst und fördern einen Brand.
  • Da Peroxide beim Zerfall Sauerstoff abspalten, können Peroxide auch unter Luftabschluss brennen.
  • Kommen Peroxide in Kontakt mit konzentrierten Säuren oder Laugen, neigen sie zur spontanen Zersetzung.
  • Peroxide sind stets kühl zu lagern.
 
Wichtig

Gefahrengruppen

Organische Peroxide werden in 4 Gefahrgruppen eingeteilt[1], ihr Gefährdungspotenzial nimmt mit steigender Ziffer ab: Peroxide der Gefahrgruppe OP I brennen sehr heftig unter starker Wärmeentwicklung ab, Peroxide der Gefahrgruppe OP IV sind dagegen schwer entzündbar und brennen langsam ab.

3 Maßnahmen

Für Tätigkeiten mit organischen Peroxiden gelten wegen ihres hohen Gefährdungspotenzials spezielle Anforderungen. Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung ist u. a.[1]:

  • Anwendbarkeit der Gefahrgruppenzuordnung prüfen oder fachkundig abweichende Gefahrgruppe festlegen;
  • in Abhängigkeit von der Gefahrgruppe entsprechende Schutzmaßnahmen festlegen;
  • falls Gemische auftreten können, die detonationsfähig sind oder zur schnellen Deflagration oder heftigen Wärmeexplosion neigen, muss der Arbeitgeber ein Gutachten bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung einholen. Ein Gutachten muss auch eingeholt werden, wenn Tätigkeiten in ortsfesten Freianlagen, einschließlich der Lagerung in Tanks oder Silos, ausgeübt werden sollen. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass

    • die Gefahr einer unbeabsichtigten Explosion verringert wird,
    • die Auswirkungen von Bränden und Explosionen beschränkt werden.

Erforderliche Maßnahmen können daher u. a. sein[2]:

  • grundsätzlich ausreichende Schutzabstände zu Wohnbereichen und öffentlichen Verkehrswegen und ausreichende Sicherheitsabstände zu innerbetrieblichen Gebäuden oder Anlagen (abhängig von Gefahrgruppe und Menge der organischen Peroxide; Lage, Anordnung und Bauart der Gebäude und Anlagen);
  • ggf. Sicherheitsbauweise, ausreichend widerstandsfähige Decken und Wände sowie ausreichend bemessene Druckentlastungsflächen in Wänden und Decken;
  • Bereiche, in denen Zündquellen vermieden werden müssen, festlegen und kennzeichnen;
  • innerbetrieblicher Transport nur mit Kraftfahrzeugen oder Flurförderzeugen, die keine Zündquelle darstellen;
  • spezielle Anforderungen an Lagergebäude; höchstzulässige Aufbewahrungstemperatur darf nicht überschritten werden;
  • Zusammenlagerung mit anderen Stoffen nur, wenn keine wesentliche Erhöhung der Gefährdung;
  • Sicherheit muss auch bei Betriebsstörungen oder Unfällen aufrechterhalten werden;
  • Kontroll- und Regeleinrichtungen an Betriebsanlagen für den sicheren Betrieb;
  • Art und Anzahl an Feuerlöscheinrichtungen müssen für organische Peroxide ausgelegt sein.

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