Liegemöglichkeiten sind nach Anhang 4.2 ArbStättV und ASR A 4.2 ausdrücklich und verpflichtend vorgesehen, spielen allerdings im betrieblichen Alltag kaum eine Rolle. Das Arbeitsstättenrecht zielt dabei auf Schwangere und stillende Mütter ab. Allerdings gehört diese Zielgruppe kaum zu den Nutzern, weil gerade Schwangere bei nennenswerten gesundheitlichen Belastungen in aller Regel krankgeschrieben werden und berufstätige Mütter ihre Kinder nur äußerst selten im Betrieb stillen.

Wichtig können Liegemöglichkeiten sein bei der Versorgung und Wiedereingliederung schwer und chronisch kranker oder behinderter Beschäftigter, z. B. bei Rücken-, Gefäß-, Kreislauf- und Stoffwechselproblemen. Die Möglichkeit, sich zurückzuziehen und hinzulegen kann mit dazu beitragen, dass solche Beschäftigte früher an den Arbeitsplatz zurückkehren, die Belastungen eines Arbeitstags besser verkraften oder notwendige Therapiemaßnahmen (Infusionen, Injektionen, Inhalationen usw.) in Ruhe vornehmen können.

Liegemöglichkeiten müssen am oder in der Nähe des Arbeitsplatzes in einer Anzahl vorgehalten werden, die eine jederzeitige Nutzung ermöglichen. Es muss sich dabei nicht zwingend um einen separaten Raum handeln, aber die Privatsphäre muss geschützt sein. Generell sind Liegemöglichkeiten nicht mit Notfallliegen, z. B. in Sanitätsräumen, gleichzusetzen, die ausschließlich der betrieblichen Ersten Hilfe dienen.

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