Konkrete sicherheitstechnische Anforderungen an Ladebrücken und fahrbare Rampen enthalten die Regeln der Unfallversicherungsträger für Ladebrücken und fahrbare Rampen (DGUV-R 108-006).

Nach Abschn. 4.4 DGUV-R 108-006 soll die Längsneigung von Ladebrücken und fahrbaren Rampen der von Schrägrampen entsprechen. Das Neigungsverhältnis darf damit den Wert 1 : 12,5 (ca. 7°) nur in Ausnahmefällen überschreiten, z. B. wenn betriebliche Gründe wie Platzmangel dies erfordern. Sind größere Neigungen begrenzten Umfanges erforderlich, müssen grundsätzlich zusätzliche Maßnahmen zur Erhöhung der Rutschhemmung (Trittsicherheit) ihrer Verkehrsflächen durchgeführt werden.

Die nutzbare Breite von Ladebrücken und fahrbaren Rampen muss i. d. R. mind. 1,25 m betragen. Werden diese Verkehrswege mit handgeführten oder kraftbetriebenen Transportmitteln befahren, ergibt sich die Mindestbreite aus der Breite des Transportmittels zuzüglich eines beidseitigen Sicherheitsabstandes von je 0,35 m.

Ladestege müssen mind. 0,55 m breit sein.

Begehbare Flächen (Verkehrsflächen) von Ladebrücken und fahrbaren Rampen müssen grundsätzlich rutschhemmend, z. B. durch Profilierung, Beschichtung, gestaltet sein.

Ortsveränderliche Ladebrücken (z. B. Ladebleche) müssen darüber hinaus auch gegen Verschieben während der Benutzung gesichert sein. Bei Ladeblechen wird dies z. B. durch unterseitig angeschweißte Anschläge/Stege erreicht.

Für Ladebrücken enthält die harmonisierte Europäische (Typ C-)Norm EN 1398 zusätzliche Anforderungen, die die EG-Maschinenrichtlinie konkretisieren. Diese beziehen sich i. W. auf die Vermeidung von Unfällen durch unbeabsichtigtes Herabschlagen und Absinken der Ladebrücke, auf die Vermeidung von Stolperstellen durch die Betriebsstellungen der Ladebrücke sowie auf das Vermeiden von Quetsch- und Scherstellen durch deren bewegliche Teile. Darüber hinaus sind konkrete Anforderungen an die Beschaffenheit der elektrischen Steuerungen und Steuerplätze von kraftbetriebenen Ladebrücken festgelegt.

Ladebrücken und fahrbare Rampen müssen dauerhaft mind. gekennzeichnet sein mit:

  • Hersteller- oder Liefererzeichen,
  • Baujahr,
  • Typenbezeichnung,
  • max. Tragfähigkeit.

Eine Betriebsanleitung und Benutzerinformation müssen angebracht sein; eine Anleitung für Wartung und Überwachung (wiederkehrende Prüfung beim Betreiber) muss mitgeliefert werden.

Bei kraftbetriebenen Ladebrücken ist der Nachweis, dass die EG-Maschinenrichtlinie bzw. die Maschinenverordnung erfüllt ist, zumindest durch den Hersteller oder eine hierzu benannte Prüfstelle zu erbringen und an der Ladebrücke durch die Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen zu dokumentieren.

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