ADR-Anlagen 2021
Fassung 04.11.2020
Fundstelle Quelle: www.unece.org
Änderung Multilaterale Vereinbarung M331 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR über die wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Es werden Ausnahmen zur Befüllung/Beförderung mit folgenden Stoffen festgelegt:

  • UN 1002 LUFT, VERDICHTET;
  • UN 1013 KOHLENDIOXID;
  • UN 1046 HELIUM, KOMPRIMIERT;
  • UN 1070 DISTICKSTOFFOXID;
  • UN 1072 SAUERSTOFF, KOMPRIMIERT;
  • UN 1660 STICKSTOFFMONOXID, GEPRESST;
  • UN 1956 KOMPRIMIERTES GAS N.A.G.;
  • UN 3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.;
  • UN 3157 VERFLÜSSIGTES GAS, OXYDIEREND, N.A.G;
  • UN 1073 SAUERSTOFF, GEKÜHLTER FLÜSSIGER STOFF;
  • UN 1963, HELIUM.GEKÜHLTE FLÜSSIGKEIT;
  • UN1977 STICKSTOFF, GEKÜHLTE FLÜSSIGKEIT.

Der Absender hat im Beförderungspapier "Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M331)" einzutragen.

Die Vereinbarung gilt bis zum 31.03.2021.
Fassung 23.10.2020
Fundstelle VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2020 S. 758
Änderung Multilaterales Übereinkommen M330 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend Bescheinigungen über die Ausbildung von Fahrzeugführern gemäß Absatz 8.2.2.8.2 des ADR und Bescheinigungen für Sicherheitsberater gemäß Absatz 1.8.3.7 des ADR
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Abweichend von den Bestimmungen des ersten Absatzes des Absatzes 8.2.2.8.2 des ADR bleiben alle Bescheinigungen über die Fahrerausbildung, deren Gültigkeit zwischen dem 01.03.2020 und dem 01.02.2021 endet, bis zum 28.02.2021 gültig. Diese Bescheinigungen werden um fünf Jahre verlängert, wenn der Triebfahrzeugführer die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung nach Absatz 8.2.2.5 des ADR nachweist und vor dem 01.03.2021 eine Prüfung nach Absatz 8.2.2.7 des ADR bestanden hat. Die neue Gültigkeitsdauer beginnt mit dem ursprünglichen Ablaufdatum des zu erneuernden Dokuments.

Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1.8.3.16.1 des ADR bleiben alle Bescheinigungen über die Ausbildung zum Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter, deren Gültigkeit zwischen dem 01.03.2020 und dem 01.02.2021 endet, bis zum 28.02.2021 gültig. Die Gültigkeit dieser Befähigungszeugnisse wird ab dem Datum ihres ursprünglichen Ablaufs um fünf Jahre verlängert, wenn ihre Inhaber vor dem 01.03.2021 eine Prüfung gemäß Absatz 1.8.3.16.2 des ADR bestanden haben.

Die Vereinbarung gilt bis zum 01.03.2021.
Fassung 14.10.2020
Fundstelle BGBl. II Nr. 17 vom 02.11.2020 S. 757
Änderung Inkraftsetzung durch die 28. ADR-Änderungsverordnung (löst bisherige ADR-Anlagen 2019 ab)
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Die ADR-Anlagen 2021 werden zum 01.01.2021 in Kraft gesetzt. Es gilt eine allgemeine Übergangsfrist von 6 Monaten.

Die Änderungen der vorliegenden Revision betreffen insbesondere die folgenden zentralen Themen:

Lithiumbatterien

Die Lithiumbatterien haben bereits bei der letzten Revision vor zwei Jahren einen wesentlichen Punkt der Änderungen dargestellt. Die technologische Weiterentwicklung und das vermehrte Aufkommen von Elektrofahrzeugen haben in der Praxis Lücken sowie Unstimmigkeiten aufgezeigt, weshalb auch in dieser Revision Änderungen erforderlich sind. Nicht ideal gelöst war bisher z.B. der Fall, in dem Versandstücke sowohl Lithiumbatterien in Ausrüstungen sowie mit der Ausrüstung zusammen verpackte Lithiumbatterien enthalten.

Diesbezüglich erfolgen Präzisierungen für die Verpackung, die Kennzeichnung und die Dokumentation. Für den Umgang mit Unfallfahrzeugen werden sodann voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt Vorgaben folgen, sobald mehr Erkenntnisse und Erfahrungen vorliegen. Derzeit soll ein ausreichender Spielraum für den Umgang mit diesen Situationen bestehen und Innovationen sollen nicht verhindert werden.

In der Folge werden einige Punkte kurz aufgezeigt:

  • Zuordnung von Lithiumbatterien (SV 360 und 388): In diesen Sondervorschriften wird die Zuordnung von Lithiumbatterien in Ausrüstungen (SV 360 für UN 3091 und 3481) und in Fahrzeugen (SV 388 für UN 3166 und 3171) zu den spezifischen UN Eintragungen weiter verfeinert. Demnach müssen Lithiumbatterien, die in Güterbeförderungseinheiten eingebaut und nur dafür ausgelegt sind, Energie außerhalb dieser Güterbeförderungseinheit bereitzustellen, der Eintragung UN 3536 ‹LITHIUMBATTERIEN, IN GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEITEN EINGEBAUT› zugeordnet werden.
  • Beurteilung beschädigter Lithiumbatterien (SV 376): Für die Beurteilung, ob eine Lithiumbatterie beschädigt oder defekt ist, müssen neu vom Hersteller oder einem Sachverständigen Sicherheitskriterien festgelegt werden. Die Einschätzung der Batterie muss dann auf der Grundlage dieser Kriterien erfolgen. Das bringt Klarheit für die Praxis und eine Harmonisierung, wie diese Beurteilung zu erfolgen hat.
  • Versandstück mit Kombination aus Lithiumbatterien in Ausrüstungen und Lithiumbatterien, die zusammen mit der Ausrüstung verpackt sind (SV 390, P 903): Diese neue Sondervorschrift enthält Vorschriften für die Dokumentation und Kennzeichnung von Versandstücken, die eine Kom...

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