TRGS 420: Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung | |
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Fassung | 19.02.2020 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 9-10 vom 13.03.2020 S. 199 |
Änderung | Anlage |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Im Verzeichnis der vom Ausschuss für Gefahrstoffe als verfahrens- und stoffspezifische Kriterien anerkannten standardisierten Arbeitsverfahren in der Anlage zur Technischen Regel wird die laufende Nummer 7 Metallreinigung (Exposition von Beschäftigten gegenüber Lösemitteln bei der industriellen Metallreinigung - Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis) ersatzlos gestrichen. |
BekGS 527: Hergestellte Nanomaterialien (abgelöst) | |
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Fassung | 08.01.2020 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 6 vom 19.02.2020 S. 102 |
Änderung | Abgelöst durch TRGS 527 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 527 wird durch die Technische Regel für Gefahrstoffe 527 "Tätigkeiten mit Nanomaterialien" abgelöst. |
TRGS 527: Tätigkeiten mit Nanomaterialien | |
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Fassung | 08.01.2020 |
Fundstelle | GMBl. 2020 Nr. 6 vom 19.02.2020 S. 102 |
Änderung | Neuregelung |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Technische Regel enthält Regelungen zum Schutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz bei Tätigkeiten mit Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die aus Nanomaterialien bestehen oder solche enthalten. Das Vorgehen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wird erläutert. Es werden insbesondere die Gefährdung durch Einatmen sowie die Gefährdung durch Hautkontakt und orale Aufnahme erläutert. Des Weiteren finden sich Hinweise zu Schutzmaßnahmen. Grundsätzlich gilt, dass bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen für Nanomaterialien die Einstufung des Gesamtmaterials maßgeblich ist, wenn die Nanoform nicht gesondert eingestuft ist. Außerdem sind die allgemeinen Regelungen, die z.B. für die Art der Tätigkeit (bspw. in Laboratorien) oder den Grundstoff gelten, zu beachten. Vorrangig ist die Substitution. Erst, wenn diese nicht möglich ist, sind technische, organisatorische und/oder persönliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Im Fall unbeabsichtigter Freisetzung, z. B. beim Verschütten eines staubenden Nanomaterials, müssen ungeschützte Personen den Arbeitsbereich räumen und es sind ggf. Notfallmaßnahmen einzuleiten sowie die Beschäftigten in angrenzenden Arbeitsbereichen zu informieren. Kann die Entstehung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären z. B. durch Aufwirbeln oder Einfüllen von brennbarem Staub nicht vermieden werden, so kann im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung eine Zoneneinteilung vorgenommen werden. Auch bei der Entsorgung können Schutzmaßnahmen erforderlich sein. Die Wirksamkeit vorhandener technischer Schutzmaßnahmen ist durch geeignete Ermittlungsmethoden zu prüfen, zu denen auch Arbeitsplatzmessungen gehören können. Ein standardisiertes Messverfahren zur Ermittlung der spezifischen Belastung der Beschäftigten mit Nanomaterialien steht bisher nicht zur Verfügung. Betriebsanweisungen sind arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen zu erstellen. Deshalb können separate Betriebsanweisungen für unterschiedliche Tätigkeiten mit Nanomaterialien erforderlich sein, zum Beispiel für Reinigungsarbeiten, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten sowie für Entsorgungstätigkeiten. Gleiches gilt für die mündliche Unterweisung von Beschäftigten. Die Technische Regel tritt ergänzend neben die TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen", die für Nanomaterialien gleichermaßen gilt. |
TRGS 528: Schweißtechnische Arbeiten | |
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Fassung | 26.02.2020 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 12/13 vom 30.03.2020 S. 236 |
Änderung | Neufassung (löst bisherige Version ab) |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die TRGS wird neu gefasst und in diesem Zuge umfassend aktualisiert. |
TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte | |
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Fassung | 11.03.2020 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 12-13 vom 30.03.2020 S. 276 |
Änderung | Abschnitt 3 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Der Eintrag zu Bitumen in der Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte wird hinsichtlich einer Bemerkung berichtigt. |
Fassung | 19.02.2020 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 9-10 vom 13.03.2020 S. 199 |
Änderung | Abschnitte 2.5, 3, Verzeichnis der CAS-Nummern |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Zirkoniumdioxid wird in die Liste von Stoffbeispielen, die unter den Geltungsbereich der allgemeinen Staubgrenzwerte fallen, aufgenommen. Darin sind Stoffe aufgeführt, für die kein stoffspezifischer Arbeitsplatzgrenzwert gilt, da dem Ausschuss für Gefahrstoffe bisher keine über die unspezifische Wirkung auf die Atemorgane hinausgehenden Erkenntnisse bekannt sind. In der Liste von Arbeitsplatzgrenzwerten werden die Einträge zu den folgenden Stoffen angepasst:
Der Eintrag zu Zirkonium und seinen wasserunlöslichen Verbi... |
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