ADR-Anlagen 2019 | |
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Fassung | 25.10.2018 |
Fundstelle | BGBl. II Nr. 19 vom 5.11.2018 S. 443 |
Änderung | Inkraftsetzung durch die 27. ADR-Änderungsverordnung (löst ADR 2017 ab) |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die ADR-Anlagen 2019 werden in Kraft gesetzt. |
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) | |
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Fassung | 29.11.2018 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 42 vom 6.12.2018 S. 2237 |
Änderung | Diverse §§, Anlage 1 durch das Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Es wird eine Regelung zum Projektmanager eingefügt. Die Anhörungsbehörde kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen. Im Rahmen der Planfeststellung wird eine Möglichkeit zum Erlass vorläufiger Anordnungen geschaffen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Planfeststellungsbeschluss durch eine Plangenehmigung ersetzt werden. Anlage 1 wird neu gefasst. |
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) | |
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Fassung | 19.10.2018 |
Fundstelle | BAnz. AT vom 7.11.2018 B9 |
Änderung | Allgemeinverfügung zur Einstufung der Stoffe "Chinidinsulfat und Monohydrat und Dihydrat" gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Stoffgruppe mit der Einstufungsbezeichnung "Chinidinsulfat und Monohydrat und Dihydrat" wird unter der Kenn-Nummer 1501 in die Wassergefährdungsklasse (WGK) 1 eingestuft. |
Fundstelle | BAnz. AT vom 7.11.2018 B11 |
Änderung | Allgemeinverfügung zur Einstufung des Stoffes "Levomethadonhydrochlorid" gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Der Stoff "Levomethadonhydrochlorid" wird unter der Kenn-Nummer 9545 in die Wassergefährdungsklasse 2 eingestuft. |
Fundstelle | BAnz. AT vom 7.11.2018 B12 |
Änderung | Allgemeinverfügung zur Einstufung des Stoffes "Levomethadon-N-tosylglutamat" gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Der Stoff "Levomethadon-N-tosylglutamat" wird unter der Kenn-Nummer 9515 in die Wassergefährdungsklasse 2 eingestuft. |
Änderung | Allgemeinverfügung zur Einstufung des Stoffes "Methadon" gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Der Stoff "Methadon" wird unter der Kenn-Nummer 9560 in die Wassergefährdungsklasse 2 eingestuft. |
Fassung | 28.9.2018 |
Fundstelle | BAnz AT 15.10.2018 B 5 |
Änderung | Allgemeinverfügungen zur Einstufung des Stoffes "Bariumcarbonat" gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Der Stoff "Bariumcarbonat" wird unter der Kenn-Nummer 781 in die Wassergefährdungsklasse (WGK) 1 eingestuft. Die bisherige Einstufung als nicht wassergefährdend wird zurückgenommen. |
Fundstelle | BAnz AT 15.10.2018 B 6 |
Änderung | Allgemeinverfügungen zur Einstufung des Stoffes "Diphenylolpropan" gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Der Stoff "Diphenylolpropan" wird unter der Kenn-Nummer 1308 in die Wassergefährdungsklasse (WGK) 3 eingestuft. Die bisherige Einstufung in die WGK 2 vom 1.8.2017 wird zurückgenommen. |
Fundstelle | BAnz AT 15.10.2018 B7 |
Änderung | Allgemeinverfügung zur Einstufung des Stoffes "Kohlenwasserstoffe, C4-, Dampfkracker Destillat" gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Der Stoff "Kohlenwasserstoffe, C4-, Dampfkracker Destillat" bleibt wie bisher unter der Kenn-Nummer 8481 in die WGK 3 eingestuft. Die Einstufung unter der Kenn-Nummer 8487 wird zurückgenommen. |
Fundstelle | Banz AT 15.10.2018 B 8 |
Änderung | Allgemeinverfügungen zur Einstufung der Stoffe "Natriumiodid", "Kaliumiodid" und "Lithiumiodid" gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Der Stoff "Natriumiodid" wird unter der Kenn-Nummer 138 in die Wassergefährdungsklasse (WGK) 3 eingestuft. Der Stoff "Kaliumiodid" wird unter der Kenn-Nummer 2660 in die WGK 3 eingestuft. Der Stoff "Lithiumiodid" wird unter der Kenn-Nummer 7386 in die WGK 3 eingestuft. Die bisherigen Einstufungen werden zurückgenommen. |
Fundstelle | BAnz AT 15.10.2018 B 9 |
Änderung | Allgemeinverfügung zur Einstufung des Stoffes "Natriumhexametaphosphat" gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Einstufungsbezeichnung des unter der Kenn-Nummer 2968 in die Wassergefährdungsklasse 1 eingestuften Stoffes wird von "Natriummetaphosphat" in "Natriumhexametaphosphat" geändert. Der Stoff... |
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