ASR A1.5/1,2: Fußböden
Fassung 27.2.2019
Fundstelle GMBl. Nr. 4 vom 27.2.2019 S. 70
Änderung Abschn. 7, Literaturhinweise
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Der Begriff der Fußböden wird konkretisiert. Im Rahmen der Schutzmaßnahmen gegen besondere physikalische Einwirkungen werden nunmehr auch ausdrücklich Fußböden in Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, in Kantinen, in Erste Hilfe-Räumen und in Unterkünften erfasst.

Zudem wird ein Literaturhinweis angefügt.
 
ASR A1.6: Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände
Fassung 27.2.2019
Fundstelle GMBl. Nr. 4 vom 27.2.2019 S. 70
Änderung Abschn. 4.1.1 und Literaturhinweise
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Im Rahmen der allgemeinen Anforderungen an Fenster wird darauf hingewiesen, dass für den Fall kurzzeitiger Arbeiten mit nicht ausreichender Brüstungshöhe auch Absicherungen insbesondere nach Abschn. 5 Abs. 3 (z.B. feste oder mobile Umwehrungen, PSAgA) zulässig sind.

In den Literaturhinweisen wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.
 
ASR A4.3: Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
Fassung 27.2.2019
Fundstelle GMBl. Nr. 4 vom 27.2.2019 S. 71
Änderung Abschn. 4
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Es wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.
 
TRBS 2111 Teil 1: Mechanische Gefährdungen - Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln
Fassung 10.1.2019
Fundstelle GMBl. Nr. 2/3 vom 11.2.2019 S. 21
Änderung Abschn. 1, 3, Anhang
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Der Technischen Regel wird ein Anhang angefügt, in dem Beispiele für Maßnahmen gegen die Gefährdung von Beschäftigten auf Baustellen durch Rückwärtsfahren mit eingeschränkter Sicht gegeben werden. Es handelt sich dabei um Empfehlungen gem. § 21 Abs. 6 Nr. 2 Betriebssicherheitsverordnung. Im Einzelnen werden Gefährdungen durch Bagger, Betontransportfahrzeuge (Fahrmischer), Zulieferfahrzeuge (LKW), Kippsattelzüge, Radlader und Teleskopstapler erläutert.
 
TRBS 2121: Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz (Teile 1, 3 und 4)
Fassung 10.1.2019
Fundstelle GMBl. Nr. 2/3 vom 11.2.2019 S. 29
Änderung Neufassung Teil 1
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Teil 1 der Technischen Regel ("Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten") wird aktualisiert. Dabei findet eine umfassende Überarbeitung der Regelungen statt, wobei diese mehr redaktioneller Natur ist und am wesentlichen Inhalt nichts ändert.

Fahrbare Arbeitsbühnen, Schalungen, Tragkonstruktionen/-gerüste, Konsolgerüste und Bockgerüste werden vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Die Begriffsbestimmungen werden konkretisiert.

Insbesondere die Regelungen zu Gerüsten als Schutzmaßnahme vor Absturz werden umfassend überarbeitet.
Fundstelle GMBl. Nr. 2/3 vom 11.2.2019 S. 36
Änderung Neufassung Teil 3
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Teil 3 der Technischen Regel ("Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen") wird aktualisiert.

Der Anwendungsbereich wird konkretisiert. Es wird klargestellt, dass sich Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen z.B. in den Bereichen Wartungs- und Reinigungsarbeiten an Fassaden - Arbeiten im Hoch- oder Tiefbau, Kessel- oder Silobefahrungen, Auf- und Abbauarbeiten in der Veranstaltungstechnik, Inspektion und Wartung von Windenergieanlagen, Drehmomentprüfungen an Gittermasten, Installation von kollektiven Absturzschutzmaßnahmen, Veranstaltungs-Rigging, Hang- und Felssicherung und Baumarbeiten Anwendung finden.

Die Begriffsbestimmungen werden angepasst.

Es wird klargestellt, dass in der Gefährdungsbeurteilung auch zu prüfen ist, ob für die vorgesehenen Tätigkeiten kein sichereres Arbeitsmittel als Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen verwendet werden kann. Hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Weiterhin ist zu prüfen, ob mit dem Verfahren die vorgesehenen Arbeiten sicher durchgeführt werden können.

Die Abschnitte zu Maßnahmen und Prüfungen werden überarbeitet, wobei die Änderungen mehr redaktioneller Natur sind und der wesentliche Inhalt bestehen bleibt.
Fassung 14.1.2019
Fundstelle GMBl. Nr. 2/3 vom 11.2.2019 S. 39
Änderung Neufassung Teil 4
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Teil 4 der Technischen Regel ("Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln") wird aktualisiert.

Der Anwendungsbereich wird angepasst. Für das Heben von Beschäftigten mit kraftbetriebenen Kranen gilt Teil 3 der Technischen Regel nur für Anwendungen, bei denen ein Personenaufnahmemittel an einem Lasthaken eines kraftbetriebenen Kranes angeschlagen wird. Es wird klargestellt, welche Arbeitsmittel vom Anwendungsbereich ausgenommen sind.

Diverse Begriffsbestimmungen werden konkretisiert und ergänzt.

Die Abschnitte zu den Schutzmaßnahmen und zur Prüfung werden umfassend überarbeitet.
 
TRGS 420:...

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