ADR-Anlagen 2019
Fassung 5.7.2019
Fundstelle VkBl. Nr. 15 vom 15.8.2019 S. 532
Änderung Multilaterale Vereinbarung M321 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die die Beförderung von Stoffen unter der UN-Nummer 3316 CHEMIE-TESTSATZ oder ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG in Verbindung mit der Sondervorschrift 671 und dem Unterabschnitt 1.1.3.6
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Abweichend von den für die UN-Nummer 3316 anwendbaren Bestimmungen der Sondervorschrift 671 müssen Testsätze oder Ausrüstungen, die der UN-Nummer 3316 zugeordnet sind und nur gefährliche Güter enthalten, denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, für die Ausstellung der Beförderungspapiere und der Freistellung in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden (siehe Unterabschnitt 1.1.3.6), der Beförderungskategorie 2 zugeordnet werden. Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken: "BEFÖRDERUNG VEREINBART GEMÄSS ABSCHNITT 1.5.1 ADR (M321)".

Die Vereinbarung gilt bis zum 31.12.2020.
Fassung 4.7.2019
Fundstelle BGBl. II Nr. 14 vom 19.7.2019 S. 756
Änderung Bekanntmachung
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Die Neufassung der Anlagen A und B zum ADR in der seit 1.1.2019 geltenden Fassung werden bekannt gemacht.
 
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Fassung 8.7.2019
Fundstelle BGBl. I Nr. 26 vom 15.7.2019 S. 1040
Änderung Diverse §§
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Beförderung von Personen betreiben, haben für Großstörungen der Dienste Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste aufzustellen und, soweit erforderlich, mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen abzustimmen. Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs und Verkehrsdienste, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Die Aufstellung der Notfallpläne wird behördlich überwacht.

Die Regelung zu den Anforderungen an die Zuverlässigkeit wird angepasst.
 
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Fassung 12.7.2019
Fundstelle BGBl. I Nr.27 vom 17.7.2019 S. 1082
Änderung §§ 3, 6, Anhang
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Es wird klargestellt, dass die arbeitsmedizinische Vorsorge in einem Termin stattfinden soll, wenn die Gefährdungsbeurteilung mehrere Vorsorgeanlässe ergibt.

In die Arbeitsanamnese müssen alle Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen einfließen.

Bei Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag ist Angebotsvorsorge zu leisten. Der Arbeitgeber hat Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, durch die die Belastung durch natürliche UV-Strahlung möglichst gering gehalten wird.
 
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
Fassung 15.8.2019
Fundstelle BGBl. I Nr. 31 vom 20.8.2019 S. 1307
Änderung Diverse §§
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Verweise werden formal angepasst. Die Änderungen gelten zum 1.3.2020.
Fassung 11.7.2019
Fundstelle BGBl. I Nr. 27 vom 17.7.2019 S. 1066
Änderung § 16
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Verweise auf das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes werden angepasst.
 
Bewachungsverordnung (BewachV)
Fassung 24.6.2019
Fundstelle BGBl. I Nr. 23 vom 27.6.2019 S. 882
Änderung §§ 8, 22
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Verweise werden formal angepasst.
 
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Fassung 4.7.2019
Fundstelle BGBl. I Nr. 26 vom 15.7.2019 S. 1056
Änderung § 6, Anlagen 8e, 9
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt nach zwei Jahren auch zum Führen von Fahrzeugen

  • die ganz/teilweise mit Strom, Wasserstoff, Erdgas (einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas - CNG) und flüssig (Flüssigerdgas - LNG)), Flüssiggas (LPG), mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen (einschließlich Abwärme) alternativ angetrieben werden,
  • mit einer Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg, für die Güterbeförderung und - ohne Anhänger, sofern die 3.500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.
Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19.1.2033 unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins umtauschen.
 
Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) (ab 1.3.2021)
Fassung 12.8.2019
Fundstelle BGBl. I Nr. 30 vom 15.8.2019 S. 1235
Änderung Neufassung (löst bisherige Version zum 1.3.2021 ab)
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Durch die Neufassung wird die Verordnung aktualisiert. Die wesentlichen Regelungen und die Struktur werden beibehalten.
 
Handelsgesetzbuch (HGB)
Fassung 8.7.2019
Fundstelle BGBl. I Nr....

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