ADR-Anlagen 2019
Fassung 20.03.2020
Fundstelle www.unece.org
Änderung Multilaterale Vereinbarung M 324 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung gemäß Absatz 8.2.2.8.2 ADR und Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 ADR
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Alle Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung, deren Geltungsdauer zwischen dem 01.03.2020 und dem 01.11.2020 endet, bleiben bis zum 30.11.2020 gültig. Diese Bescheinigungen werden für fünf Jahre erneuert, wenn der Fahrzeugführer vor dem 01.12.2020 die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung nachweist und eine bestimmte Prüfung bestanden hat. Die neue Geltungsdauer beginnt mit dem Zeitpunkt des ursprünglichen Ablaufens der zu erneuernden Bescheinigung.

Alle Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Geltungsdauer zwischen dem 01.03.2020 und dem 01.11.2020 endet, bleiben bis zum 30.11.2020 gültig. Die Geltungsdauer dieser Bescheinigungen wird ab dem Zeitpunkt ihres ursprünglichen Ablaufens um fünf Jahre verlängert, wenn deren Inhaber vor dem 01.12.2020 einen bestimmten Test bestanden haben.

Dies gilt bis zum 01.12.2020.
Änderung Multilaterale Vereinbarung M325 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen von Tanks sowie die Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge gemäß Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Alle wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen, deren Geltungsdauer zwischen dem 01.03.2020 und dem 01.08.2020 endet, bleiben bis zum 30.08.2020 gültig. Diese Prüfungen müssen vor dem 01.09.2020 durchgeführt werden.

Alle Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge, deren Geltungsdauer zwischen dem 01.03.2020 und dem 01.08.2020 endet, bleiben bis zum 30.08.2020 gültig. Die technischen Untersuchungen müssen vor dem 01.09.2020 durchgeführt werden. Der Gültigkeitszeitraum der Bescheinigung beginnt mit dem letzten Tag des Ablaufs, der auf der zu verlängernden und zu erneuernden Bescheinigung angeben ist.

Dies gilt bis zum 01.09.2020.
Fassung 27.03.2020
Fundstelle www.unece.org
Änderung Multilaterales Abkommen M326 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Für die folgenden Stoffe werden Ausnahmeregelungen getroffen:

  • UN 1002 LUFT, VERDICHTET;
  • UN 1013 KOHLENDIOXID;
  • UN 1046 HELIUM, VERDICHTET;
  • UN 1070 DISTICKSTOFFOXID;
  • UN 1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET;
  • UN 1660 STICKSTOFFMONOXID, VERDICHTET;
  • UN 1956 VERDICHTETES GAS N.A.G.;
  • UN 3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.;
  • UN 3157 VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.;
  • UN 1073 SAUERSTOFF, GEKÜHLTE FLÜSSIGKEIT;
  • UN 1963, HELIUM.GEKÜHLTE FLÜSSIGKEIT;
  • UN1977 STICKSTOFF, GEKÜHLTE FLÜSSIGKEIT.

Der Absender muss im Beförderungspapier "Beförderung vereinbart nach den Bedingungen von Abschnitt 1.5.1 des ADR (M326)" vermerken.

Dies gilt bis zum 31.08.2020 für Beförderungen auf den Gebieten der Vertragsparteien.
Änderung Multilaterale Vereinbarung M327 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Abweichend von den Vorschriften der Absätze 6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2 und 6.7.5.12.2 ADR bleiben alle wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC), deren Geltungsdauer zwischen dem 01.03.2020 und dem 01.08.2020 endet, bis zum 31.08.2020 gültig. Diese Prüfungen müssen in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 oder 6.7.5.12 ADR vor dem 01.09.2020 durchgeführt werden. Die damit zusammenhängende Kennzeichnung muss den Vorschriften der Absätze 6.7.2.20.1, 6.7.3.16.1, 6.7.4.15.1 oder 6.7.5.13.1 ADR entsprechen. Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken: ‹BEFÖRDERUNG VEREINBART GEMÄSS ABSCHNITT 1.5.1 ADR (M327)›.

Dies gilt bis 01.09.2020.
 
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Fassung 16.03.2020
Fundstelle BGBl. I Nr. 13 vom 19.03.2020 S. 501
Änderung Diverse §§
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Mit der Änderung wird das vierte EU-Eisenbahnpaket umgesetzt. Dadurch werden die nationalen Eisenbahnmärkte der Mitgliedstaaten geöffnet. Es werden standardisierte Vergabeverfahren eingeführt.
Fassung 03.03.2020
Fundstelle BGBl. I Nr. 11 vom 12.03.2020 S. 433
Änderung §§ 18, 22b, 38
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Bei der Erneuerung von bestehenden Betriebsanlagen liegt nur dann eine Änderung vor, die ein Planfeststellungsverfahren erforderlich macht, wenn der Grundriss der Betriebsanlage wesentlich geändert wird.

Es wird eine Regelung zu Duldungspflichten bei Unterhaltung von Betriebsanlagen eingefügt.
 
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Fassung 27.03.2020
Fundstelle BGBl. I Nr. 14 vom 27.03.2020 S. 575
Änderung § 14
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Es wird eine bis zum 01...

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