ASR A2.2: Maßnahmen gegen Brände
Fassung 24.03.2021
Fundstelle GMBl. Nr. 24 vom 20.04.2021 S. 560
Änderung Diverse Abschnitte
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Es wird ein Hinweis zur barrierefreien Gestaltung ergänzt. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.
 
ASR A3.5: Raumtemperatur
Fassung 24.03.2021
Fundstelle GMBl. Nr. 24 vom 20.04.2021 S. Nr. 561
Änderung Abschnitt 4.4
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Der Abschnitt zu Arbeitsräumen bei einer Außenlufttemperatur über + 26 °C wird angepasst.

Bei den beispielhaften Maßnahmen wird die Festlegung zusätzlicher Entwärmungsphasen ergänzt.

Es wird klargestellt, dass bei Lufttemperaturen von mehr als +26 °C geeignete Getränke (z. B. Trinkwasser) bereitgestellt werden sollen. Bei mehr als +30 °C ist dies Pflicht.
 
ASR A4.2: Pausen- und Bereitschaftsräume
Fassung 24.03.2021
Fundstelle GMBl. Nr. 24 vom 20.04.2021 S. 561
Änderung Abschnitt 2
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Es wird ein Hinweis zur barrierefreien Gestaltung von Pausen- und Bereitschaftsräumen ergänzt.
 
ASR V3a.2: Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
Fassung 24.03.2021
Fundstelle GMBl. Nr. 24 vom 21.04.2021 S. 0567
Änderung Anhänge
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Es werden zwei neue Anhänge eingefügt (Anhang A2.2: Ergänzende Anforderungen zur ASR A2.2 'Maßnahmen gegen Brände' und Anhang A4.2: Ergänzende Anforderungen zur ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume").
 
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Fassung 29.04.2021
Fundstelle GMBl. Nr. 27 vom 07.05.2021 S. 622
Änderung Diverse Abschnitte
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Die Nähe zu einem SARS-CoV-2-Infizierten wird als Faktor für das Infektionsrisiko aufgenommen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Mund-Nase-Bedeckung kein Ersatz für Mund-Nase-Schutz/medizinische Gesichtsmaske (MNS) oder eine Atemschutzmaske ist.

Die Definition von Mund-Nase-Schutz/Medizinische Gesichtsmasken wird neu gefasst.

Der Abschnitt zu filtrierenden Halbmasken wird durch einen Abschnitt zu Atemschutzmasken ersetzt. Atemschutzmasken sind filtrierende Halbmasken sowie Atemschutzmasken mit auswechselbarem Partikelfilter.

Auch die Abschnitte zu Gesichtsschutzschilden und Kurzzeitkontakten/-begegnungen werden neu gefasst.

Es wird ein neuer Abschnitt zu Desinfektionsmittel eingefügt. SARS-CoV-2 zählt zu den behüllten Viren. Desinfektionsmittel im Sinne dieser Regel sind Mittel mit mindestens dem Wirkungsbereich "begrenzt viruzid", also einer ausreichenden Wirksamkeit gegen behüllte Viren.

Die Regelungen zu den Schutzmaßnahmen werden umfassend angepasst. Dabei kommt der Reduzierung der Raumbelegung eine größere Bedeutung zu.

Es wird ein neuer Anhang 2 angefügt, in dem die einsetzbaren Atemschutzmasken verzeichnet sind.
 
TRGS 505: Blei
Fassung 11.03.2021
Fundstelle GMBl. Nr. 26 vom 04.05.2021 S. 582
Änderung Neufassung (löst bisherige Version ab)
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Mit der Neufassung ist die Technische Regel überarbeitet und aktualisiert worden. Sie ist dabei strukturell gleich unterteilt geblieben und enthält folgende Abschnitte: Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Arbeitsmedizinische Vorsorge, Verwendungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen.
 
TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte
Fassung 11.06.2021
Fundstelle GMBl. Nr. 39/40 vom 02.07.2021 S. 893
Änderung Diverse Abschnitte
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Die Liste von Stoffbeispielen, die unter den Geltungsbereich der allgemeinen Staubgrenzwerte fallen, d. h., für die kein stoffspezifischer Arbeitsplatzgrenzwert gilt, wird um Pigment Yellow 12, Pigment Yellow 13 und Pigment Yellow 83 ergänzt.

Es wird klargestellt, dass der Arbeitsplatzgrenzwert nur für den E-Staub gilt und die nicht-krebserzeugende Wirkung (Nierentoxizität) abdeckt. Die krebserzeugende Wirkung und der entsprechende Eintrag für den A-Staub in der TRGS 910 sind aber zu berücksichtigen.

Die Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte in Abschnitt 3 wird der Eintrag zu Bromethylen (Vinylbromid) gestrichen. Geändert/ergänzt werden die Einträge zu Bis(2-methoxyethyl)ether, Cadmium und anorganische Cadmium Verbindungen, 2-Methylpropan-2-thiol, N-1-Naphthylanilin, Toluol, Triphenylphosphat sowie O,O,O-Triphenylthiophosphat.

Das Verzeichnis der CAS-Nummern in Abschnitt 4 wird entsprechend angepasst.
Fassung 14.04.2021
Fundstelle GMBl. Nr. 25 vom 23.04.2021 S. 580
Änderung Abschnitt 3
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz In Abschnitt 3 wird in der Liste beim Stoffeintrag für Lithiumhydrid in der Spalte "Spitzenbegr." der Überschreitungsfaktor "1 (I)" ergänzt und die Bemerkung 13 gestrichen.
 
TRGS 903: Biologische Grenzwerte (BGW)
Fassung 11.03.2021
Fundstelle GMBl. Nr. 26 vom 04.05.2021 S. 599
Änderung Abschnitte 2.2, 3
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Der Eintrag zu Blei in der Liste der biologischen Grenzwerte wird neu gefasst.

Im Übrigen werden redaktionelle Änderungen vorgenommen.

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