ASR A2.2: Maßnahmen gegen Brände | |
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Fassung | 24.03.2021 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 24 vom 20.04.2021 S. 560 |
Änderung | Diverse Abschnitte |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Es wird ein Hinweis zur barrierefreien Gestaltung ergänzt. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen. |
ASR A3.5: Raumtemperatur | |
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Fassung | 24.03.2021 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 24 vom 20.04.2021 S. Nr. 561 |
Änderung | Abschnitt 4.4 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Der Abschnitt zu Arbeitsräumen bei einer Außenlufttemperatur über + 26 °C wird angepasst. Bei den beispielhaften Maßnahmen wird die Festlegung zusätzlicher Entwärmungsphasen ergänzt. Es wird klargestellt, dass bei Lufttemperaturen von mehr als +26 °C geeignete Getränke (z. B. Trinkwasser) bereitgestellt werden sollen. Bei mehr als +30 °C ist dies Pflicht. |
ASR A4.2: Pausen- und Bereitschaftsräume | |
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Fassung | 24.03.2021 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 24 vom 20.04.2021 S. 561 |
Änderung | Abschnitt 2 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Es wird ein Hinweis zur barrierefreien Gestaltung von Pausen- und Bereitschaftsräumen ergänzt. |
ASR V3a.2: Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten | |
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Fassung | 24.03.2021 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 24 vom 21.04.2021 S. 0567 |
Änderung | Anhänge |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Es werden zwei neue Anhänge eingefügt (Anhang A2.2: Ergänzende Anforderungen zur ASR A2.2 'Maßnahmen gegen Brände' und Anhang A4.2: Ergänzende Anforderungen zur ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume"). |
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel | |
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Fassung | 29.04.2021 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 27 vom 07.05.2021 S. 622 |
Änderung | Diverse Abschnitte |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Nähe zu einem SARS-CoV-2-Infizierten wird als Faktor für das Infektionsrisiko aufgenommen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Mund-Nase-Bedeckung kein Ersatz für Mund-Nase-Schutz/medizinische Gesichtsmaske (MNS) oder eine Atemschutzmaske ist. Die Definition von Mund-Nase-Schutz/Medizinische Gesichtsmasken wird neu gefasst. Der Abschnitt zu filtrierenden Halbmasken wird durch einen Abschnitt zu Atemschutzmasken ersetzt. Atemschutzmasken sind filtrierende Halbmasken sowie Atemschutzmasken mit auswechselbarem Partikelfilter. Auch die Abschnitte zu Gesichtsschutzschilden und Kurzzeitkontakten/-begegnungen werden neu gefasst. Es wird ein neuer Abschnitt zu Desinfektionsmittel eingefügt. SARS-CoV-2 zählt zu den behüllten Viren. Desinfektionsmittel im Sinne dieser Regel sind Mittel mit mindestens dem Wirkungsbereich "begrenzt viruzid", also einer ausreichenden Wirksamkeit gegen behüllte Viren. Die Regelungen zu den Schutzmaßnahmen werden umfassend angepasst. Dabei kommt der Reduzierung der Raumbelegung eine größere Bedeutung zu. Es wird ein neuer Anhang 2 angefügt, in dem die einsetzbaren Atemschutzmasken verzeichnet sind. |
TRGS 505: Blei | |
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Fassung | 11.03.2021 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 26 vom 04.05.2021 S. 582 |
Änderung | Neufassung (löst bisherige Version ab) |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Mit der Neufassung ist die Technische Regel überarbeitet und aktualisiert worden. Sie ist dabei strukturell gleich unterteilt geblieben und enthält folgende Abschnitte: Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Arbeitsmedizinische Vorsorge, Verwendungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen. |
TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte | |
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Fassung | 11.06.2021 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 39/40 vom 02.07.2021 S. 893 |
Änderung | Diverse Abschnitte |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Liste von Stoffbeispielen, die unter den Geltungsbereich der allgemeinen Staubgrenzwerte fallen, d. h., für die kein stoffspezifischer Arbeitsplatzgrenzwert gilt, wird um Pigment Yellow 12, Pigment Yellow 13 und Pigment Yellow 83 ergänzt. Es wird klargestellt, dass der Arbeitsplatzgrenzwert nur für den E-Staub gilt und die nicht-krebserzeugende Wirkung (Nierentoxizität) abdeckt. Die krebserzeugende Wirkung und der entsprechende Eintrag für den A-Staub in der TRGS 910 sind aber zu berücksichtigen. Die Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte in Abschnitt 3 wird der Eintrag zu Bromethylen (Vinylbromid) gestrichen. Geändert/ergänzt werden die Einträge zu Bis(2-methoxyethyl)ether, Cadmium und anorganische Cadmium Verbindungen, 2-Methylpropan-2-thiol, N-1-Naphthylanilin, Toluol, Triphenylphosphat sowie O,O,O-Triphenylthiophosphat. Das Verzeichnis der CAS-Nummern in Abschnitt 4 wird entsprechend angepasst. |
Fassung | 14.04.2021 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 25 vom 23.04.2021 S. 580 |
Änderung | Abschnitt 3 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | In Abschnitt 3 wird in der Liste beim Stoffeintrag für Lithiumhydrid in der Spalte "Spitzenbegr." der Überschreitungsfaktor "1 (I)" ergänzt und die Bemerkung 13 gestrichen. |
TRGS 903: Biologische Grenzwerte (BGW) | |
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Fassung | 11.03.2021 |
Fundstelle | GMBl. Nr. 26 vom 04.05.2021 S. 599 |
Änderung | Abschnitte 2.2, 3 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Der Eintrag zu Blei in der Liste der biologischen Grenzwerte wird neu gefasst. Im Übrigen werden redaktionelle Änderungen vorgenommen. |
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