ADR-Anlagen 2021
Fassung 16.11.2021
Fundstelle BGBl. II Nr. 24 vom 25.11.2021 S. 1184
Änderung Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Der Wortlaut der amtlichen deutschen Übersetzung des ADR wird in der seit 1.1.2021 geltenden Fassung inklusive Anlageband neu bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt mit der 28. ADR-Änderungsverordnung vom 14.10.2020 (BGBl. 2020 II S. 757 mit Anlageband) in Kraft getretenen Änderungen des ADR.
 
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Fassung 22.11.2021
Fundstelle BGBl. I Nr. 79 vom 23.11.2021 S. 4906
Änderung § 18
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Es wird eine Verordnungsermächtigung eingefügt.
 
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Fassung 10.12.2021
Fundstelle GBl. I Nr. 83 vom 11.12.2021 S. 5162
Änderung § 129
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Es werden Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie eingefügt. Versammlungen insbesondere des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats und der Jugend- und Auszubildendenversammlung können unter bestimmten Voraussetzungen bis einschließlich 19.3.2022 auch audiovisuell durchgeführt werden.
 
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
Fassung 13.10.2021
Fundstelle BGBl. I Nr. 73 vom 18.10.2021 S. 4676
Änderung §§ 14, 19
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Die Pflicht, neue oder wesentlich geänderte Feuerungsanlagen im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen durch einen Schornsteinfeger prüfen zu lassen, gilt nunmehr unabhängig von dem Datum der Errichtung/Änderung der Anlage.

Die Regelung zu den Ableitbedingungen für Abgase wird angepasst. Bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die nach dem 31.12.2021 errichtet worden sind, ist der Schornstein so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins firstnah angeordnet ist und den First um mindestens 40 cm überragt. Für ältere Anlagen sind Vorgaben über die Austrittsöffnung der Schornsteine zu beachten.
 
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Fassung 21.12.2021
Fundstelle BGBl. I Nr. 86 vom 29.12.2021 S. 5252
Änderung § 194
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Ansprüche, die aus einem Verbrechen herrühren, das selbst nicht verjähren kann, unterliegen künftig nicht mehr der Verjährung. Das bedeutet, dass diese Ansprüche zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden können.
 
Heimarbeitsgesetz (HAG)
Fassung 10.12.2021
Fundstelle BGBl. I Nr. 83 vom 11.12.2021 S. 5162
Änderung § 4
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Bis einschließlich 19.3.2022 können auf Vorschlag des Vorsitzenden die Teilnahme an Sitzungen des Heimarbeitsausschusses sowie die Beschlussfassung auch mittels einer Video- und Telefonkonferenz erfolgen.
 
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Fassung 10.12.2021
Fundstelle BGBl. I Nr. 83 vom 11.12.2021 S. 5162
Änderung Diverse §§
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Die Vorgaben zum Nachweis der Impfung von Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind, werden verschärft. Bei Ausbleiben des Nachweises oder Hinweise auf dessen Fälschung werden die zuständigen Behörden informiert, insbesondere das Gesundheitsamt.

Die Regelung zur Impfpflicht im Gesundheitswesen wird eingefügt. Ab dem 15.3.2022 müssen folgende Personen geimpft bzw. genesen sein:

  1. Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind: Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, vergleichbare Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, Rettungsdienste, sozialpädiatrische Zentren, medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Dienste der beruflichen Rehabilitation, Begutachtungs- und Prüfdienste;
  2. Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind;
  3. Personen, die in ambulanten Pflegediensten tätig sind; zu diesen Unternehmen gehören insbesondere:

    ambulante Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, Unternehmen, die Assistenzleistungen erbringen, Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung oder heilpädagogische Leistungen erbringen, Beförderungsdienste, die behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern;

  4. Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen fü...

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