ADR-Anlagen 2021
Fassung 05.07.2021
Fundstelle BGBl. II Nr. 14 vom 09.07.2021 S. 603
Änderung Gesetz zur Änderung des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Dem in Genf am 13. Mai 2019 von der ADR-Vertragsstaatenkonferenz beschlossenen Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489, 1491) wird zugestimmt. Dabei wird der Titel in "Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße" geändert.
 
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Fassung 10.09.2021
Fundstelle BGBl. I Nr. 63 vom 14.09.2021 S. 4147
Änderung § 18
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Es wird klargestellt, dass eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage nicht vorliegt, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt, so dass dann keine Planfeststellung erforderlich ist.
 
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
Fassung 10.08.2021
Fundstelle BGBl. I Nr. 53 vom 17.08.2921 S. 3436
Änderung § 7
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Eine Bezeichnung wird redaktionell angepasst.
 
Baugesetzbuch (BauGB)
Fassung 10.09.2021
Fundstelle BGBl. I Nr. 63 vom 14.09.2021 S. 4147
Änderung § 246c
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Es wird eine Sonderregelung für bestimmte mobile bauliche Anlagen und mobile Infrastruktureinrichtungen in von Hochwasserkatastrophen betroffenen Gemeinden eingefügt.
Fassung 16.07.2021
Fundstelle BGBl. I Nr. 46 vom 22.07.2021 S. 2939
Änderung § 245a
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Im Hinblick auf bauliche Anpassungen von Anlagen der Jungsauen- und Sauenhaltung wird eine Überleitungsvorschrift angepasst.
 
Bauproduktengesetz (BauPG)
Fassung 27.07.2021
Fundstelle BGBl. I Nr. 49 vom 30.07.2021 S. 3146
Änderung § 5
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Die Regelung zur Marktüberwachung wird aufgehoben.
 
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) (ab 01.08.2023)
Fassung 09.07.2021
Fundstelle BGBl. Nr. 43 vom 16.07.2021 S. 2598
Änderung Neufassung (löst bisherige Version zum 01.08.2023 ab)
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Mit der Neufassung wird die Verordnung aktualisiert. Dabei wird sie an den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die bisherigen Vollzugserfahrungen angepasst.
 
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Fassung 27.07.2021
Fundstelle BGBl. I Nr. 49 vom 30.07.2021 S. 3146
Änderung Diverse §§, Anhang 2
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Die Erlaubnis nach § 18 erlischt nunmehr, wenn der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen hat, die Errichtung der Anlage zwei Jahre oder länger unterbrochen wurde oder die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben wurde.
 
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Fassung 16.07.2021
Fundstelle BGBl. I Nr. 46 vom 22.07.2021 S. 2959
Änderung § 106
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz werden in die Liste der wirtschaftlichen Angelegenheiten aufgenommen, für die der Wirtschaftsausschuss eines Unternehmens zuständig ist.
Fassung 14.06.2021
Fundstelle BGBl. I Nr. 32 vom 17.06.2021 S. 1762
Änderung Diverse §§
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Das Mindestalter für die Wahlberechtigung bei der Betriebsratswahl wird von 18 auf 16 Jahre herabgesetzt. Gleichzeitig wird klargestellt, dass Betriebsangehörige das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen, um wählbar zu sein.

Der Ablauf der Wahl wird für kleine Betriebe weiter vereinfacht. Bei einer Betriebsgröße von in der Regel bis zu 20 Arbeitnehmern müssen die Wahlvorschläge nunmehr nicht mehr unterzeichnet werden. Bei einer Betriebsgröße von in der Regel 21–100 Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch 2 wahlberechtigte Arbeitnehmer, bei in der Regel über 100 Arbeitnehmern durch 1/20 bzw. 50 der wahlberechtigten Arbeitnehmer.

Die Regelung zum vereinfachten Wahlverfahren für Kleinbetriebe wird auf Betriebe mit bis zu 100 Arbeitnehmern erweitert. Bei 101–200 Arbeitnehmern ist es künftig möglich, das vereinfachte Wahlverfahren zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber zu vereinbaren.

Die Möglichkeiten zur Wahlanfechtung werden eingeschränkt. Die Anfechtung kann nicht auf eine unrichtige Wählerliste gestützt werden, ohne dass vorher Einspruch eingelegt worden ist. Der Arbeitgeber kann die Wahl wegen einer unrichtigen Wahlliste insbesondere dann nicht anfechten, wenn die Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.

Es wird geregelt, wann und wie Betriebsratssitzungen mittels Video/Telefon stattfinden können.

Verschiedene Regelungen ...

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