Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
Fassung 22.8.2018
Fundstelle BGBl. I Nr. 31 vom 30.8.2018 S. 1327
Änderung Anlage
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Ein redaktioneller Verweis auf die Abwasserverordnung wird aktualisiert.
 
ADR-Anlagen 2017
Fassung 1.8.2018
Fundstelle VkBl. Nr. 16 vom 31.8.2018 S. 646
Änderung Multilaterale Vereinbarung M313 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Streitkräfte, die zur Vernichtung vorgesehen sind
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Abweichend von den Vorschriften der Unterabschnitte 5.2.1.1 und 5.2.2.1 des ADR brauchen explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Klasse 1, die den Streitkräften einer Vertragspartei gehören und die vor dem 1.1.1990 korrekt verpackt wurden, nicht mit Kennzeichnungen und Gefahrzetteln nach den Vorschriften des ADR versehen sein. Stattdessen sollen sie gemäß Unterabschnitt 5.1.2.1 gekennzeichnet und bezettelt sein.

Diese Erleichterung gilt jedoch nur dann, wenn die explosiven Stoffe/Gegenstände zur Vernichtung bestimmt sind, ihre Beförderung als geschlossene Ladung erfolgt und im Beförderungspapier folgender Hinweis vermerkt ist: "Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M313)".

Die Vereinbarung gilt bis zum 15.6.2023.
 
ADR-Anlagen 2019 (Entwurf)
Fassung 2.7.2018
Fundstelle -
Änderung Neufassung vor Veröffentlichung
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Größere Änderungen ADR 2019 im Vergleich zu ADR 2017:

  • Aus der Übersetzung heraus wird in Zukunft strenger zwischen risk - Risiko und hazard - Gefahr unterschieden
  • Klassifizierung von Gegenständen, die gefährliche Güter, n.a.g. enthalten
  • Abschn. 1.1.3.6 erhält in Details einen veränderten Wortlaut
  • in Abschn. 1.1.4.2.1 werden Container zu Schüttgut-Containern
  • Änderungen einzelner Begriffsbestimmungen in Abschn. 1.2.1, neue Begriffsbestimmung "Umformte Flasche"
  • Abschn. 1.8.3.19: im Regelwerk wird aufgenommen, dass bei einer Erweiterung des Schulungsnachweises des Gefahrgutbeauftragten dessen Gültigkeit unverändert bleibt
  • neue Bemerkung zu RL 2008/43/EG (Verfahren zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke) in Abschn. 1.10.3
  • Abschn. 2.1.4.3: neue Bestimmungen zur Klassifizierung von "Proben energetischer Stoffe für Prüfzwecke"
  • Abschn. 2.1.5: Klassifizierung von Gegenständen, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g.
  • Abschn. 2.2.8: Änderung des Wortlautes in 2.2.8.1 (Überarbeitung der Klassifizierungskriterien, -verfahren und -methoden)
  • Überarbeitung des kompletten Eintrages von UN 3363 (Gefährliche Güter in Maschinen oder Gefährliche Güter in Geräten)
  • Neue UN Nummern:

    • UN 3535 giftiger anorganischer fester Stoff, entzündbar, n.a.g.
    • UN 3536 Lithiumbatterien, in Güterbeförderungseinheiten eingebaut
    • UN 3537 Gegenstände, die entzündbares Gas enthalten, n.a.g.
    • UN 3538 Gegenstände, die nicht entzündbares, nicht giftiges Gas enthalten, n.a.g.
    • UN 3539 Gegenstände, die giftiges Gas enthalten, n.a.g.
    • UN 3540 Gegenstände, die einen entzündbaren flüssigen Stoff enthalten, n.a.g.
    • UN 3541 Gegenstände, die einen entzündbaren festen Stoff enthalten, n.a.g.
    • UN 3542 Gegenstände, die einen selbstentzündlichen Stoff enthalten, n.a.g.
    • UN 3543 Gegenstände, die einen Stoff enthalten, der in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelt, n.a.g.
    • UN 3544 Gegenstände, die einen entzündend (oxidierend) wirkenden Stoff enthalten, n.a.g.
    • UN 3545 Gegenstände, die organisches Peroxid enthalten, n.a.g.
    • UN 3546 Gegenstände, die einen giftigen Stoff enthalten, n.a.g.
    • UN 3547 Gegenstände, die einen ätzenden Stoff enthalten, n.a.g.
    • UN 3548 Gegenstände, die verschiedene gefährliche Güter enthalten, n.a.g.
  • Erweiterung der Sondervorschrift 363
  • Neue Bemerkung in Sondervorschrift 188 (10 Wh-Grenze)
  • Neuer Wortlaut in Sondervorschrift 636
  • Neue Sondervorschriften:

    • 193: Bindung an ammoniumnitrathaltige Mehrnährstoffdüngemittel
    • 301: Maschinen oder Geräte, die gefährliche Güter als Rückstände oder Teil der Maschinen oder Geräte enthalten
    • 387: Bezug zu Abschn. 2.2.9.1.7 und UN 3090, 3091, Einschränkung bei Anwendung von SV 188
    • 388: Bei Beförderung von UN 3166, wenn Fahrzeuge befördert werden, die durch Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen mit entzündbaren Flüssigkeiten oder entzündbaren Gasen angetrieben werden
    • 389: Güterbeförderungseinheiten, in denen Lithium-Ionen oder Lithium-Metall-Batterien eingebaut sind und diese Energie nach außen bereitstellen können
    • 390: [bleibt offen]
    • 391: [bleibt offen]
    • 392: Gasspeichersysteme zum Einbau in Kraftfahrzeugen für verschiedene Anwendungen
    • 670: Lithiumzellen und -batterien in Geräten von privaten Haushalten
    • 671: Bei Anwendung von Abschn. 1.1.3.6
    • 672: Freistellung von übrigen Vorschriften des ADR, wenn SV 301 angewendet wird und weitere Voraussetzungen
    • 673: [bleibt offen]
    • 674: umformte Flaschen
  • In den Verpackungsvorschriften und -anweisungen werden redaktionelle Änderungen und Erweiterungen eingeführt
  • neuer Abschn. 5.2.2.1.12.1 besondere Vorschriften für die Bezettelung von U...

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