ASR A1.2: Raumabmessungen und Bewegungsflächen
Fassung 2.5.2018
Fundstelle GMBl. Nr. 24 vom 18.5.2018 S. 471
Änderung Punkt 2, Literaturhinweise
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Ein Hinweis auf die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" wird angepasst. Dort ist ein Anhang zur ASR A1.2 eingefügt worden, der die besonderen Belange von Beschäftigten mit Behinderung bei der Ermittlung von Raumabmessungen und der Gestaltung von Bewegungsflächen erläutert.

Die Literaturhinweise werden angepasst.
 
ASR A1.5/1,2: Fußböden
Fassung 2.5.2018
Fundstelle GMBl. Nr. 24 vom 18.5.2018 S. 471
Änderung Literaturhinweise
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Die Literaturhinweise werden redaktionell angepasst.
 
ASR A1.6: Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände
Fassung 2.5.2018
Fundstelle GMBl. Nr. 24 vom 18.5.2018 S. 472
Änderung Literaturhinweise
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Die Literaturhinweise werden redaktionell angepasst.
 
ASR A1.7: Türen und Tore
Fassung 2.5.2018
Fundstelle GMBl. Nr. 24 vom 18.5.2018 S. 472
Änderung Literaturhinweise
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Die Literaturhinweise werden redaktionell angepasst.
 
ASR A1.8: Verkehrswege
Fassung 2.5.2018
Fundstelle GMBl. Nr. 24 vom 18.5.2018 S. 473
Änderung Punkt 4.5, Literaturhinweise
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Im Kapitel "Einrichten von Verkehrswegen" wird im Abschnitt zu Treppen die Abbildung "Benennung einzelner Teile an Treppen" neu gefasst. Inhaltlich ändert sich dadurch nichts.

Die Literaturhinweise werden redaktionell angepasst.
 
ASR A2.1: Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
Fassung 2.5.2018
Fundstelle GMBl. Nr. 24 vom 18.5.2018 S. 473
Änderung Punkt 3, Literaturhinweise
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Es werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
 
ASR A2.2: Maßnahmen gegen Brände
Fassung 2.5.2018
Fundstelle GMBl. Nr. 24 vom 18.5.2018 S. 446
Änderung Neufassung (löst bisherige Version ab)
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Die ASR wird mit Wirkung zum 1.6.2018 neu gefasst. Die Neufassung spiegelt den aktuellen Stand der Technik zu Maßnahmen gegen Brände in Arbeitsstätten wider.

Die Anforderungen bei erhöhter Brandgefährdung sowie an die Grundausstattung mit Feuerlöschern bei normaler Brandgefährdung und die Darstellungen zu den Löschmitteleinheiten werden weiter konkretisiert.

Die Regeln zum betrieblichen Brandschutz, insbesondere zum Brandschutzbeauftragten und zur Brandschutzordnung, werden erweitert. Ermittelt der Arbeitgeber eine erhöhte Brandgefährdung, so kann die Benennung eines Brandschutzbeauftragten zweckmäßig sein. Der Brandschutzbeauftragte berät und unterstützt den Arbeitgeber zu Themen des betrieblichen Brandschutzes. Es kann auch nach anderen Rechtsnormen notwendig sein, dass ein Brandschutzbeauftragter bestellt wird. Die ASR wurde um praktische Beispiele ergänzt.
 
ASR A3.5: Raumtemperatur
Fassung 2.5.2018
Fundstelle GMBl. Nr. 24 vom 18.5.2018 S. 474
Änderung Literaturhinweise
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Die Literaturhinweise werden redaktionell angepasst.
 
ASR A3.6: Lüftung
Fassung 2.5.2018
Fundstelle GMBl. Nr. 24 vom 18.5.2018 S. 474
Änderung Literaturhinweise
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Die Literaturhinweise werden redaktionell angepasst.
 
ASR A3.7: Lärm
Fassung 2.5.2018
Fundstelle GMBl. Nr. 24 vom 18.5.2018 S. 456
Änderung Neuregelung
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Zweck der Technischen Regel für Arbeitsstätten ist es, Gefährdungen und Beeinträchtigungen der Sicherheit/Gesundheit von Beschäftigten aufgrund von Lärmeinwirkungen zu vermeiden. Unfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen können entstehen, wenn Fehlentscheidungen/-leistungen zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen. Lärm kann beispielsweise die Wahrnehmung von akustischen Gefahrensignalen beeinträchtigen, die Aufmerksamkeit und Konzentration herabsetzen, die Sprachkommunikation beeinträchtigen, die Fehlerquote erhöhen, die Reaktionsfähigkeit verringern, die Risikobereitschaft erhöhen oder die Sicherheit bei manuellen Tätigkeiten vermindern.

Hinsichtlich der Gesundheitsgefährdung durch Lärm wird zwischen auralen (auf das Gehör bezogenen) und extra-auralen Lärmwirkungen unterschieden. Ab einem A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB(A) kann als aurale Lärmwirkung eine reversible Hörminderung (Vertäubung) auftreten.

Extraaurale Lärmwirkungen zeigen sich unter anderem in verschiedenen physiologischen und psychischen Reaktionen, die über das zentrale und das vegetative Nervensystem des Menschen vermittelt werden. Diese Wirkungen entsprechen einer Stressreaktion. Sie haben keinen strengen Pegelbezug, entstehen in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zur Schallexposition und klingen nach der Exposition schnell wieder ab (akute Wirkung). Andauernde Stressreaktionen können negative gesundheitliche Auswirkungen haben (chronische Wirkung).

Grundsätzlich...

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