Richtlinie 2004/37/EG: Karzinogenrichtlinie
Fassung 16.1.2019
Fundstelle ABl. L 30 vom 31.1.2019 S. 112
Änderung Artikel 13a, Anhänge I, III
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Es wird eine Änderung im Hinblick auf die Einrichtung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) vorgenommen. Etwaige Vereinbarungen, die im Bereich der Karzinogenrichtlinie zwischen den Sozialpartnern geschlossen werden, sind auf deren Webseite zu veröffentlichen.

In Anhang I wird die Liste von Stoffen, Gemischen und Verfahren erweitert um die Punkte

  • Arbeiten, bei denen dermale Exposition gegenüber Mineralölen besteht, die zuvor in Verbrennungsmotoren zur Schmierung und Kühlung der beweglichen Teile des Motors verwendet wurden und
  • Arbeiten, bei denen eine Exposition gegenüber Dieselmotoremissionen besteht.

Anhang III ("Grenzwerte und andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen (Art. 16)") wird neu gefasst.

Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten läuft bis zum 20.2.2021.
 
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen/Gemischen (CLP)
Fassung 27.3.2019
Fundstelle ABl. L 86 vom 28.3.2019 S. 1
Änderung Anhänge I, II, III, IV, V und VI
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

In Anhang I ("Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen") werden umfassende Aktualisierungen vorgenommen.

Die Tabelle 1.1, die allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte enthält, wird neu gefasst.

Die Regelung zur Einstufung von Aerosolen wird angepasst.

Auch in Teil 2 (Physikalische Gefahren) werden diverse Anpassungen vorgenommen. Insbesondere die Regelungen zu entzündbaren Gasen werden angepasst.

In Teil 3 (Gesundheitsgefahren) wird die Tabelle mit den Schätzwerten Akuter Toxizität (ATE) und Kriterien für Gefahrenkategorien akuter Toxizität angepasst.

Es wird die Stoffkategorie desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische aufgenommen. Es werden entsprechende Gefahren- und Sicherheitshinweise eingefügt bzw. angepasst. Auch eine Tabelle mit Kennzeichnungselementen wird aufgenommen.

In Anhang IV ("Liste der Sicherheitshinweise"), der eine Matrix mit den empfohlenen Sicherheitshinweisen für jede Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie nach Art des Sicherheitshinweises enthält, werden mehrere Sicherheitshinweise angepasst.

Die Änderungen gelten ab dem 17.10.2020. Sie können bei der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung aber bereits vor diesem Stichtag berücksichtigt werden.
 
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: REACH
Fassung 15.1.2019
Fundstelle http://echa.europa.eu/de/candidate-list-table
Änderung Aktualisierung SVHC-Kandidatenliste
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

"Die ECHA hat die Kandidatenliste um sechs neue Stoffe erweitert. Damit enthält die Liste nunmehr 197 Stoffe bzw. Stoffgruppen.

  • 4,4‘-Isobutylethylidendiphenol - CAS-Nr. 6807-17-6, nicht registriert unter REACH.
  • Benzo[k]fluoranthen - CAS-Nr.: 207-08-9, nicht registriert unter REACH.
  • Fluoranthen - CAS-Nr.: 206-44-0, nicht registriert unter REACH.
  • Phenanthren - CAS-Nr.: 85-01-8, nicht registriert unter REACH.
  • Pyren - CAS-Nr.: 129-00-0, Zwischenprodukt in der chemischen Industrie.
  • 3-Benzylidencampher - CAS-Nr.: 15087-24-8, nicht registriert unter REACH.

Bei allen sechs Stoffen ist es damit unwahrscheinlich, dass sie als Bestandteil von Erzeugnissen in Verkehr gebracht werden.

Entscheidend für die Aufnahme waren beim erstgenannten Stoff reproduktionstoxische Eigenschaften, bei den folgenden vier Stoffen ökotoxische Eigenschaften und beim letztgenannten Stoff die Eigenschaft als endokriner Disruptor (also das Hormonsystem schädigend).
Fassung 3.12.2018
Fundstelle ABl. Nr. L 308 vom 4.12.2018 S. 1
Änderung Anhänge
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Die Anhänge der Verordnung werden im Hinblick auf Nanomaterialien umfassend angepasst.

Nanoformen sind zukünftig auch im Rahmen der Stoffsicherheitsbeurteilung gem. Anhang I zu berücksichtigen. Zudem muss ihre sichere Verwendung im Stoffsicherheitsbericht beschrieben werden.

Die Kriterien für registrierte Stoffe in Mengen zwischen 1 und 10 t in Anhang III werden angepasst. Dies betrifft insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen, die kleinere Stoffmengen bearbeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein reduzierter Datensatz eingereicht werden. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht bei nicht löslichen Nanomaterialien.

In Anhang VI wird eine Definition des Begriffes "Nanoform" eingefügt. Nanoform wird definiert als die Form eines natürlichen oder hergestellten Stoffes, der Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthält und bei dem mindestens 50 % der Partikel in der Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von 1 nm bis 100 nm haben, sowie abweichend auch Fullerene, Graphenflocken und einwandige Kohlenstoff-Nanoröhren mit einem oder mehreren Außenmaßen unter 1 nm. Die Nanoeigenschaft ist dabei ein Charakterisierungsmerkmal, das der Bulkform gegenübersteht. Aus der Summe a...

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