Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen/Gemischen (CLP) | |
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Fassung | 16.4.2018 |
Fundstelle | ABl. Nr. L 115 vom 4.5.2018 S. 1 |
Änderung | Anhang VI |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Tabelle 3 "Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe" in Teil 3 wird geändert. Damit werden die chemischen Stoffbezeichnungen an die Internationale chemische Bezeichnung angepasst und übersetzt. Dem Vernehmen nach sind keine neuen oder geänderten Stoffeinstufungen enthalten. Die Änderungen gelten ab dem 1.12.2019. Bereits vor diesem Stichtag kann entsprechend der neuen Vorgaben eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. |
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: REACH | |
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Fassung | 27.6.2018 |
Fundstelle | http://echa.europa.eu/de/candidate-list-table |
Änderung | Aktualisierung SVHC-Kandidatenliste |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die ECHA hat die Kandidatenliste um 10 neue Stoffe erweitert.
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Fassung | 2.5.2018 |
Fundstelle | ABl. Nr. L 114 vom 4.5.2018 S. 4 |
Änderung | Anhang XVII, Anlagen zu Anhang XVII |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | In Anhang XVII ("Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse") werden drei Stoffbezeichnungen unter Verweis auf die CLP-Verordnung (VO (EG) 1272/2008) redaktionell angepasst. Außerdem werden die zugehörigen Anlagen zu Anhang XVII angepasst (Stoffverzeichnis mit Indexnummern sowie EG-/CAS-Nummern). Die Änderungen gelten ab dem 1.12.2018, in Bezug auf Formaldehyd schon seit dem 24.5.2018. |
Fassung | 18.4.2018 |
Fundstelle | ABl. Nr. L 99 vom 19.4.2018 S. 3 |
Änderung | Anhang XVII |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | In Anhang XVII ("Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse") wird ein Eintrag zu 1-Methyl-2-pyrrolidon eingefügt. Der Stoff darf ab dem 9.5.2020 als Stoff oder in Gemischen nicht in einer Konzentration von 0,3 Prozent oder höher in den Verkehr gebracht, hergestellt oder verwendet werden, es sei denn, dass bestimmte DNEL-Werte ("derived no-effect level") eingehalten werden. Für die Verwendung als Lösungsmittel oder Reaktant im Drahtbeschichtungsprozess gelten die neuen Vorgaben ab dem 9.5.2024. Die Änderungen gelten ab dem 9.5.2018. |
Fundstelle | ABl. Nr. L 99 vom 19.4.2018 S. 7 |
Änderung | Anhang XVII |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | In Anhang XVII ("Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse") wird ein Eintrag zu Methanol eingefügt. Der Stoff darf ab dem 9.5.2019 in Scheibenwaschflüssigkeiten oder -frostschutzmitteln in einer Konzentration von 0,6 Gewichtsprozent oder mehr nicht für die allgemeine Öffentlichkeit in den Verkehr gebracht werden. Die Änderung gilt ab dem 9.5.2018. |
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