Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen/Gemischen (CLP)
Fassung 16.4.2018
Fundstelle ABl. Nr. L 115 vom 4.5.2018 S. 1
Änderung Anhang VI
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Tabelle 3 "Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe" in Teil 3 wird geändert. Damit werden die chemischen Stoffbezeichnungen an die Internationale chemische Bezeichnung angepasst und übersetzt. Dem Vernehmen nach sind keine neuen oder geänderten Stoffeinstufungen enthalten.

Die Änderungen gelten ab dem 1.12.2019. Bereits vor diesem Stichtag kann entsprechend der neuen Vorgaben eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.
 
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: REACH
Fassung 27.6.2018
Fundstelle http://echa.europa.eu/de/candidate-list-table
Änderung Aktualisierung SVHC-Kandidatenliste
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Die ECHA hat die Kandidatenliste um 10 neue Stoffe erweitert.

  • Octamethylcyclotetrasiloxane (D4) - CAS-Nr. 556-67-2
    Verwendet in Wasch- und Reinigungsmitteln, Polituren und Wachsen sowie Kosmetik- und Körperpflegeprodukten
  • Decamethylcyclopentasiloxane (D5) - CAS-Nr. 541-02-6
    Verwendet in Wasch- und Reinigungsmitteln, Polituren und Wachsen, Kosmetika und Körperpflegeprodukten, Textilbehandlungsmitteln und Farbstoffen
  • Dodecamethylcyclohexasiloxane (D6) - CAS-Nr. 540-97-6
    Verwendet in Wasch- und Reinigungsmitteln, Polituren und Wachsen, Kosmetika und Körperpflegeprodukten
  • Blei - CAS-Nr. 7439-92-1
    Verwendet in Metallen, Schweiß- und Lötprodukten, Metalloberflächenbehandlungsprodukten und Polymeren
  • Disodium octaborate - CAS-Nr. 12008-41-2
    Wird in Frostschutzprodukten, Wärmeübertragungsflüssigkeiten, Schmiermitteln und Fetten sowie Wasch- und Reinigungsmitteln verwendet
  • Benzo[ghi]perylene - CAS-Nr. 191-24-2
    Nicht registriert unter REACH. Normalerweise nicht absichtlich hergestellt, sondern tritt als Bestandteil oder Verunreinigung in anderen Substanzen auf
  • Terphenyl hydrogenated - CAS-Nr. 61788-32-7
    Verwendet als Kunststoffadditiv, Lösungsmittel, in Beschichtungen / Tinten, in Kleb- und Dichtstoffen und Wärmeübertragungsflüssigkeiten
  • Ethylenediamine (EDA) - CAS-Nr. 107-15-3
    Verwendung in Kleb- und Dichtstoffen, Beschichtungsprodukten, Füllstoffen, Kitten, Putzen, Modelliermassen, pH-Regulatoren und Wasseraufbereitungsprodukten
  • Benzene-1,2,4-tricarboxylic acid 1,2 anhydride (trimellitic anhydride) (TMA) - CAS-Nr. 552-30-7
    Verwendet in der Herstellung von Estern und Polymeren
  • Dicyclohexyl phthalate (DCHP) - CAS-Nr. 84-61-7
    Wird in Plastisol-, PVC-, Gummi- und Kunststoffartikeln verwendet. Eine weitere Verwendung ist auch als Phlegmatisierungsmittel und Dispergiermittel für Formulierungen von organischen Peroxiden
Damit enthält die Liste nunmehr 191 Stoffe bzw. Stoffgruppen.
Fassung 2.5.2018
Fundstelle ABl. Nr. L 114 vom 4.5.2018 S. 4
Änderung Anhang XVII, Anlagen zu Anhang XVII
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

In Anhang XVII ("Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse") werden drei Stoffbezeichnungen unter Verweis auf die CLP-Verordnung (VO (EG) 1272/2008) redaktionell angepasst. Außerdem werden die zugehörigen Anlagen zu Anhang XVII angepasst (Stoffverzeichnis mit Indexnummern sowie EG-/CAS-Nummern).

Die Änderungen gelten ab dem 1.12.2018, in Bezug auf Formaldehyd schon seit dem 24.5.2018.
Fassung 18.4.2018
Fundstelle ABl. Nr. L 99 vom 19.4.2018 S. 3
Änderung Anhang XVII
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

In Anhang XVII ("Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse") wird ein Eintrag zu 1-Methyl-2-pyrrolidon eingefügt.

Der Stoff darf ab dem 9.5.2020 als Stoff oder in Gemischen nicht in einer Konzentration von 0,3 Prozent oder höher in den Verkehr gebracht, hergestellt oder verwendet werden, es sei denn, dass bestimmte DNEL-Werte ("derived no-effect level") eingehalten werden. Für die Verwendung als Lösungsmittel oder Reaktant im Drahtbeschichtungsprozess gelten die neuen Vorgaben ab dem 9.5.2024.

Die Änderungen gelten ab dem 9.5.2018.
Fundstelle ABl. Nr. L 99 vom 19.4.2018 S. 7
Änderung Anhang XVII
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

In Anhang XVII ("Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse") wird ein Eintrag zu Methanol eingefügt. Der Stoff darf ab dem 9.5.2019 in Scheibenwaschflüssigkeiten oder -frostschutzmitteln in einer Konzentration von 0,6 Gewichtsprozent oder mehr nicht für die allgemeine Öffentlichkeit in den Verkehr gebracht werden.

Die Änderung gilt ab dem 9.5.2018.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge