Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) | |
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Fassung | 20.3.2019 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 9 vom 28.3.2019 S. 347 |
Änderung | Diverse §§ |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Keine |
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) | |
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Fassung | 4.1.-19.2.2019 |
Fundstelle | Diverse Fundstellen im Bundesanzeiger Amtlicher Teil (Banz AT); Datenbank Rigoletto: https://webrigoletto.uba.de/rigoletto/public/welcome.do |
Änderung | Allgemeinverfügungen zur Einstufung zahlreicher Stoffe |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Bei Verwendung der Stoffe muss die Wassergefährdungsklasse (s. Datenbank Rigoletto) berücksichtigt werden. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) | |
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Fassung | 31.1.2019 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 3 vom 5.2.2019 S. 54 |
Änderung | § 1309 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Keine |
Energiesteuergesetz (EnergieStG) | |
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Fassung | 19.12.2018 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 49 vom 31.12.2018 S. 2706 |
Änderung | Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Es wird bekannt gemacht, dass die Bundesregierung festgestellt hat, dass der vorgesehene Zielwert für die Reduzierung der Energieintensität erreicht worden ist. Die Steuerentlastung kann damit für das Kalenderjahr 2019 gewährt werden. |
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) | |
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Fassung | 11.3.2019 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 7 vom 18.3.2019 S. 218 |
Änderung | Diverse §§, Anlagen |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Es wird klargestellt, dass in der theoretischen Führerscheinprüfung auch grundlegende mechanische und technische Zusammenhänge nachzuweisen sind, die für die Straßenverkehrssicherheit Bedeutung haben. Die Regelung zum Umtausch von Führerscheinen, die vor dem 19.1.2013 ausgestellt worden sind, wird angepasst. Der relevante Zeitraum ergibt sich aus der neuen Anlage 8e. Die Sonderregelungen zum Führen von Dienstfahrzeugen werden angepasst. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es bei Mietwagen nicht mehr erforderlich, eine gesonderte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu haben. Die Anlagen werden umfassend angepasst. Es wird dabei auch ein neues Muster Sehtestbescheinigung erlassen. Dieses gilt ab dem 19.9.2019. Mit Geltung ab dem 1.1.2021 wird die Anlage 7 ("Fahrerlaubnisprüfung") angepasst. |
Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) | |
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Fassung | 11.3.2019 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 7 vom 18.3.2019 S. 304 |
Änderung | Neufassung (löst bisherige Version ab) |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Verordnung wird neu gefasst. Dabei werden keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen. |
Fassung | 20.2.2019 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 5 vom 27.2.2019 S. 124 |
Änderung | §§ 2, 7 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Befreiungen von den Vorschriften der Gefahrgutverordnung werden erweitert. Sie erfassen nunmehr auch Unternehmen, denen ausschließlich Pflichten als Triebfahrzeugführer, Besatzung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt sowie Wiederaufarbeiter von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) zugewiesen sind. Die Änderungen gelten rückwirkend zum 1.1.2019. |
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) | |
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Fassung | 28.3.2019 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 11 vom 3.4.2019 S. 404 |
Änderung | Art. 104b, 104c, 104d, 125c, 143e |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Keine |
Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) | |
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Fassung | 11.3.2019 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 7 vom 18.3.2019 S. 229 |
Änderung | Neufassung (löst bisherige Version ab) |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Verordnung wird neu gefasst, ohne dass Änderungen vorgenommen werden. |
Fassung | 20.2.2019 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 5 vom 27.2.2019 S. 124 |
Änderung | § 1, Anlage |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Anlage wird in den Abschnitten "Ausnahme 8 (B) Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren", "Ausnahme 20 (B, E, S) Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle" und "Ausnahme 33 (M) Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt betreiben" angepasst. Im Übrigen werden redaktionelle Änderungen vorgenommen. Die Änderungen gelten rückwirkend zum 1.1.2019. |
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) | |
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Fassung | 11.3.2019 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 7 vom 18.3.2019 S. 258 |
Änderung | Neufassung (löst bisherige Version ab) |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Verordnung wird neu gefasst, ohne dass Änderungen vorgenommen werden. |
Fassung | 20.2.2019 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 5 vom 27.2.2019 S. 124 |
Änderung | Diverse §§, Anlagen |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Durch die Änderungen werden die Änderungen des ADR, der RID und des ADN in nationales Recht umgesetzt. Damit werden der Stand der 27. ADR-, der 21. RID- sowie der 7. ADN-Änderungsverordnung berücksichtigt. Dies wirkt sich insbesondere auf die, in der GGVSEB enthaltenen, Zuständigkeiten und Pflichten aus. Die Kennzeichnungspflicht des Absenders im Eisenbahnverkehr mit den entsprechenden Gefahrgutzeichen erstreckt sich nun auch auf Schüttgut-Container. Von der Pflicht des Beförderers im Straßenverkehr, dafür Sorge zu tr... |
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