Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
Fassung 19.12.2017
Fundstelle VkBl. Nr. 1 vom 15.1.2018 S. 3
Änderung Bekanntmachungen zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in Verbindung mit der 6. ADN-Änderungsverordnung
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Es werden zwei befristete Sonderregelungen zur Beförderung gefährlicher Güter in der Binnenschifffahrt bekannt gegeben.
Sie betreffen die Verwendung von Flammendurchschlagsicherungen bzw. die Beförderung bestimmter Güter mit einer Verladetemperatur oberhalb 60 °C.
 
Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV)
Fassung 3.1.2018
Fundstelle BGBl. I Nr. 2 vom 8.1.2018 S. 99
Änderung §§ 2, 3a
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Verweise auf Europarecht werden formal angepasst. Außerdem wird eine Regelung zum Verhältnis von europarechtlichen und nationalen Normen getroffen.
 
Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Fassung 3.1.2018
Fundstelle BGBl. I Nr. 2 vom 8.1.2018 S. 99
Änderung Diverse §§, Anlagen
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Trinkwasser, dessen Qualität sich nicht auf die Qualität des mit ihm erzeugten Endproduktes auswirkt, wird aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.
Es werden diverse formale und redaktionelle Anpassungen vorgenommen, wobei auch europarechtliche Vorgaben berücksichtigt werden.
Die Grenzwerte für Blei, Kupfer und Nickel dürfen innerhalb der ersten 16 Betriebswochen einer neu errichteten Trinkwasser-Installation bis zum zweifachen Wert überschritten werden.
Die Überwachung des Trinkwassers durch die Wasserversorger wird an europäische Vorgaben angepasst. Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder die im Rahmen einer gewerblichen/öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, müssen regelmäßigen Untersuchungen unterzogen werden. Darunter werden sowohl zentrale Wasserwerke mit dem dazugehörigen Leitungsnetz (sogenannte a-Anlagen) als auch dezentrale kleine Wasserwerke mit weniger als 10 m³/Tag (sogenannte b-Anlagen) gefasst. Dazu können z. B. auch Versorgungsanlagen in Unternehmen mit eigenen Brunnen oder Brunnen und Trinkwasserinstallation zur Versorgung von Ferienwohnungen zählen. Die Anpassung betrifft insbesondere die vorgegebenen Untersuchungshäufigkeiten und die zu untersuchenden Parameter. Auf Grundlage einer Risikobewertung sollen die Wasserversorger in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt zukünftig davon abweichen können. Dazu sollen vom Umweltbundesamt Leitlinien veröffentlicht werden.
Es bestehen Erleichterungen für kleine dezentrale Wasserversorgungsanlagen (b-Anlagen). Die Untersuchung muss dort nur alle drei Jahre statt jährlich durchgeführt werden. Eigenversorgungsanlagen (c-Anlagen bzw. "Hausbrunnen") können die Probenahmen in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt zukünftig auf fünf statt wie bisher auf mindestens drei Jahre ausdehnen.
Die unternehmerischen Untersuchungs- und Anzeigepflichten werden umfassend angepasst und erweitert. Es muss eine Risikobewertung durchgeführt werden, auf deren Grundlage der Unternehmer die Durchführung einer Probe beantragen kann. Für Großanlagen zur Trinkwassererwärmung bestehen im Hinblick auf Legionella spec. besondere Untersuchungspflichten, die geringfügig angepasst werden. Die erstmalige Prüfung muss künftig innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach Erstinbetriebnahme durchgeführt werden. Untersuchungsstellen erstatten Anzeige bei den Gesundheitsämtern, wenn bedenkliche Befunde vorliegen.
Die Vorgaben zu Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen werden, ebenso wie die Regelungen zur Überwachung durch das Gesundheitsamt, angepasst. Es wird ein Verbot der Einbringung für bestimmte Gegenstände/Verfahren in das Roh- oder Trinkwasser eingeführt.
Die Anlagen, in denen Grenzwerte für verschiedene Parameter und sonstige Anforderungen festgelegt sind, werden umfassend angepasst.

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