ADR-Anlagen 2017
Fassung 30.5.2018
Fundstelle unece.org (31.5.2018)
Änderung Multilaterale Vereinbarung M314 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung von Stoffen der UN-Nummern 1002, 1006, 1013, 1046, 1056, 1058, 1065, 1066, 1080, 1952, 1956, 2036, 3070, 3163, 3297, 3298 und 3299
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Es wird eine Reihe von Stoffen aufgelistet, die abweichend von den Vorgaben für die Beförderung von Gasspeichersystemen transportiert werden dürfen. Im Beförderungsdokument ist folgender Hinweis zu vermerken, wenn von den Erleichterungen Gebrauch gemacht wird: "Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 ADR (M314)".

Die Vereinbarung gilt bis zum 1.1.2019.
Fassung 10.4.2018
Fundstelle unece.org (13.4.2018)
Änderung Multilaterale Vereinbarung M312 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von Gegenständen, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g.
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Es wird eine Reihe von Gegenständen aufgelistet, die, obwohl sie gefährliche Güter in höherer Menge als erlaubt enthalten, ausnahmsweise transportiert werden dürfen. Es gelten jedoch Sonderbestimmungen für diese Gegenstände, die in der Vereinbarung aufgeführt sind. Es werden außerdem Verpackungshinweise erteilt.

Die Vereinbarung gilt bis zum 31.12.2018.
 
Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)
Fassung 20.7.2018
Fundstelle www.kavka.bund.de
Änderung Informationen zur (elektronischen) Anzeige von Verdunstungskühlanlagen
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Wer eine Verdunstungskühlanlage, einen Kühlturm oder einen Nassabscheider nach den Definitionen der 42. BImSchV betreibt, muss dessen Betrieb zwischen 20.7.2018 und 19.8.2018 der Behörde anzeigen. Betroffen sind alle Bestandsanlagen, d. h. Anlagen, die vor dem 19.8.2017 errichtet und vor dem 19.2.2018 in Betrieb genommen wurden. Jüngere Anlagen waren bzw. sind innerhalb eines Monats nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser anzuzeigen.

Für diese Anzeigen gemäß § 13 Abs. 2 der 42. BImSchV wurde ein bundesweites Online-Meldesystem aufgebaut. Mit einer Allgemeinverfügung hat das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg festgelegt, dass die Anzeigen ausschließlich auf diesem Weg erfolgen müssen.

Inhalt der Anzeige nach § 13 sind folgende Punkte:

  • Standort der Anlage (Geokoordinaten, Adresse des Anlagenstandorts)
  • Betreiber der Anlage (Name, Adresse, Ansprechpartner)
  • Art der Anlage (Verdunstungskühlanlage, Nassabscheider, Kühlturm)
  • Datum der erstmaligen Inbetriebnahme

Das Online-Portal www.kavka.bund.de steht ab 19.7.2018 zur Verfügung.

Die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg vom 27.6.2018 ist auf dessen Homepage veröffentlicht.

Laut dieser Allgemeinverfügung sind auch die folgenden Mitteilungspflichten der Betreiber aus der 42. BImSchV über das Online-Portal zu erfüllen:

Überschreitung der Maßnahmenwerte (§ 10 und Anlage 1)

Anzeige von Neuanlagen (§ 13 Abs. 1)

Anlagenänderung und -stilllegung (§ 13 Abs. 3)

Betreiberwechsel (§ 13 Abs. 4).
 
Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (EEG)
Fassung 21.6.2018
Fundstelle BGBl. Nr. 22 vom 28.6.2018 S. 862
Änderung § 104
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Eine Übergangsbestimmung zu Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land wird angepasst. Für die Gebotstermine bis einschließlich 1.6.2020 gelten die besonderen Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften lediglich mit Einschränkungen.
 
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Fassung 15.8.2018
Fundstelle stiftung-ear.de
Änderung Ausweitung des Geltungsbereichs
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Am 15.8.2018 wird der Geltungsbereich des ElektroG ausgeweitet. Bisher sind "nur" Geräte betroffen, die in eine der zehn definierten Gerätekategorien fallen. Ab 15.8.2018 gilt das Gesetz dagegen für "alle" elektrischen oder elektronischen Geräte. Es wird nur noch sechs Kategorien geben. Allerdings gibt es auch künftig diverse Ausnahmen, z. B. für ortsfeste Großwerkzeuge und ortsfeste Großanlagen.

Hersteller und Importeure, die Produkte mit (teilweise) elektrischen oder elektronischen Funktionen in Verkehr bringen, sollten deshalb prüfen, ob sie künftig unter das Gesetz fallen. Denn dann sind sie zur Registrierung bei der zuständigen Stelle (Stiftung Elektro-Altgeräte-Register EAR: www.stiftung-ear.de) verpflichtet, woraus sich auch Folgepflichten ergeben. Beispiele für neu betroffene Produkte sind Möbel und Kleidungsstücke mit eingebauten elektronischen Funktionen. Diese können, müssen jedoch nicht in allen Fällen künftig unter das Gesetz fallen.

Unterschieden wird außerdem danach, ob ein elektrischer Bestandteil funktional und/oder baulich an die Nutzungsdauer des Gesamtproduktes gebunden ist. So gelten z. B. Badezimmerschränke mit fest eingebautem beleuchtetem Spiegel, Sportschuhe mit beleuchteter Sohle und elektrisch verstellbare Fernsehsessel zukünftig komplett als Elektrogeräte. Kriterium laut Stiftung EAR ist,...

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