ADR-Anlagen 2019
Fassung 29.07.2020
Fundstelle VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2020 S. 536
Änderung Inanspruchnahme der Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR – Beförderung gefährlicher Güter –
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Soweit Hygieneprodukte (z. B. Desinfektionsmittel) und medizinische Produkte, die als Gefahrgut der Verpackungsgruppen II und III klassifiziert sind und zur Versorgung im Rahmen der Corona-Pandemie gemäß der Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR befördert werden, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieser Verstöße als Ordnungswidrigkeiten, wenn es sich um folgende Verstöße handelt:

  • Die in der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 Spalte 3 ADR angegebenen Mengen werden überschritten, jedoch werden je Beförderungseinheit nicht mehr als 500 Liter/kg gefährliche Güter befördert.
  • Die nach Abschnitt 5.4.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe a ADR vorgeschriebenen Papiere werden nicht mitgeführt.
  • Eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 in Verbindung mit Abschnitt 8.2.3 ADR ist nicht erfolgt.
  • Die nach Gefahrstoffrecht gekennzeichneten Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen werden ohne ihre Außenverpackung befördert und das Versandstück ist nicht nach Kapitel 5.2 ADR gekennzeichnet und bezettelt.
  • Die Beförderungseinheit ist nicht mit einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver nach Unterabschnitt 8.1.4.2 ADR ausgerüstet.
Dies gilt bis zum 31.03.2021.
 
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Fassung 08.08.2020
Fundstelle BGBl. I Nr. 37 vom 13.08.2020 S. 1795
Änderung § 18e, Anlage 1
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Eine Regelung zum Rechtsbehelfsverfahren wird im Hinblick auf das Investitionsgesetzes Kohleregionen angepasst.

Die Ausbaustrecke Leipzig – Chemnitz wird in die Liste der Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aufgenommen.
 
Baugesetzbuch (BauGB)
Fassung 08.08.2020
Fundstelle BGBl. I Nr. 37 vom 13.08.2020 S. 1728
Änderung §§ 172, 249
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Eine Ermächtigung zum Gesetzeserlass im Rahmen der Sonderregelungen zur Windenergie wird angepasst.
 
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
Fassung 19.06.2020
Fundstelle BGBl. I Nr. 29 vom 26.06.2020 S. 1328
Änderung §§ 16, 17
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Die Bezeichnung "Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" wird durch die Bezeichnung "Ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.
 
Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
Fassung 19.06.2020
Fundstelle BGBl. I Nr. 29 vom 26.06.2020 S. 1328
Änderung § 19
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Die Bezeichnung "Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" wird durch die Bezeichnung "Ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.
 
Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
Fassung 06.07.2020
Fundstelle GMBl. Nr. 23 vom 07.08.2020 S. 449
Änderung Wissenschaftliche Stellungnahme zur Berufskrankheit Nr. 1321, 4113 und 5102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung "Einwirkung durch Schusterpech"
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Der Ärztliche Sachverständigenbeirat nimmt Stellung zur Gefährdung von Schuhmachern durch die Verarbeitung von Schusterpech. Er kommt zu dem Ergebnis, dass keine Gefährdung im Hinblick auf die Berufskrankheiten Nr. 1321 ("Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 80 Benzo(a)pyren-Jahren [(µg/m3) x Jahre]") und Nr. 4113 ("Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 100 Benzo(a)pyren-Jahren [(µg/m3) x Jahre]") vorliegt und hält diese Bewertung auch auf die Berufskrankheit Nr. 5102 ("Hautkrebs oder zu Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe") übertragbar. Frühere Bemerkungen zu entsprechenden Gefährdungen werden damit gegenstandslos.
 
Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
Fassung 19.06.2020
Fundstelle BGBl. I Nr. 29 vom 26.06.2020 S. 1328
Änderung § 3
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Die Bezeichnung "Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" wird durch die Bezeichnung "Ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.
 
Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (EEG)
Fassung 08.08.2020
Fundstelle BGBl. I Nr. 37 vom 13.08.2020 S. 1728
Änderung § 49
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Die Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie wird angepasst.
Fundstelle BGBl. I Nr. 37 vom 13.08.2020 S. 1818
Änderung § 1
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Die Klimaziele werden verschärft. Gesetzesziel ist nunmehr, den Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 auf 65 % zu ste...

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