2.13.5.1 Die Organisation sollte den Bedarf an erforderlicher arbeitsmedizinischer Betreuung der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Gefährdungen und damit verbundenen Risiken für ihre Sicherheit und Gesundheit ermitteln. Sie sollte Verfahren einführen und aufrechterhalten, um die arbeitsmedizinische Vorsorge sicherzustellen, soweit die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten und die einschlägigen Vorschriften dies erfordern.

2.13.5.2 Um die Ziele der Organisation auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Bewusstsein der Beschäftigten zu verankern und die Beachtung dieser Ziele beim Handeln der Beschäftigten einschließlich der Führungskräfte zu gewährleisten, sollte die Organisation Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung unterstützen, die den Arbeitsschutz ergänzen. Diese Maßnahmen sollten die Beschäftigten motivieren, Arbeitsschutzmaßnahmen zu beachten und sich gesundheits- und sicherheitsbewusst zu verhalten.

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