2.13.2.1. Für Betriebsstörungen und Notfälle sollten Verfahren zu deren Vorbeugung und Abwehr festgelegt und aufrechterhalten werden. Diese Verfahren sollten das Potenzial von Betriebsstörungen und Notfallsituationen ermitteln und Maßnahmen zur Verhütung der damit verbundenen Risiken für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten und der Personen, die sich auf dem Gelände der Organisation aufhalten, beinhalten. Die Verfahren sollten

(a) sicherstellen, dass die notwendigen Informationen sowie die erforderliche interne Kommunikation und Koordination bereitgestellt wird, damit bei einem Notfall auf dem Gelände der Organisation alle Menschen geschützt werden;

(b) Informationen zur Verfügung stellen und die Kommunikation mit den staatlichen Arbeitsschutzbehörden bzw. Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und den Notdiensten vorsehen;

(c) Erste Hilfe und medizinische Unterstützung sowie die Brandbekämpfung und Evakuierung aller Personen auf dem Gelände der Organisation einbeziehen;

(d) den Angehörigen der Organisation auf allen Ebenen relevante Informationen zur Verfügung stellen und die Durchführung von Schulungen mit ihnen vorsehen, einschließlich regelmäßiger Übungen der Verfahren zur Notfallvorbeugung und -abwehr.

2.13.2.2. Verfahren zur Notfallvorbeugung und -abwehr sollten in Zusammenarbeit mit externen Notdiensten und ggf. mit anderen Stellen festgelegt werden.

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