Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Maschine" die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgelisteten Erzeugnisse.
Ferner bezeichnet der Ausdruck
e) |
"Ketten, Seile und Gurte" für Hebezwecke als Teil von Hebezeugen oder Lastaufnahmemitteln entwickelte und hergestellte Ketten, Seile und Gurte; |
k) |
"Inbetriebnahme" die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von dieser Richtlinie erfassten Maschine in der Gemeinschaft; |
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