[1] Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

1. § 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB), eingeführt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15. März 2012 (Bundesgesetzblatt I Seite 476), ist insofern mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als die dort angeordnete Veröffentlichung nicht zeitlich begrenzt ist.

2. Zur Abwendung der Nichtigkeit der Regelung obliegt es dem Gesetzgeber, bis zum 30. April 2019 eine Regelung zur Dauer der Veröffentlichung zu treffen.

3. Bis zu einer solchen Neuregelung, längstens aber bis zum 30. April 2019, darf die angegriffene Vorschrift nach Maßgabe der Gründe weiter angewandt werden.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

§§ 1 - 4 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes

 

(1) Zweck des Gesetzes ist es,

 

1.

vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 bei Lebensmitteln, Futtermitteln, Mitteln zum Tätowieren,[1] kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen den Schutz der Endverbraucher[2] [Bis 09.08.2021: Verbraucherinnen und Verbraucher] durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit sicherzustellen,

 

2.

beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, Mitteln zum Tätowieren,[3] kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen vor Täuschung zu schützen,

 

3.

[4]die Unterrichtung sicherzustellen

 

a)

der Wirtschaftsbeteiligten,

 

b)

der Endverbraucher beim Verkehr mit Lebensmitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen und

 

c)

der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr mit Futtermitteln,

Bis 09.08.2021:

3.

die Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten und

a)

der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Verkehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen,

b)

der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr mit Futtermitteln

sicherzustellen,

 

4.

 

a)

bei Futtermitteln

aa)

den Schutz von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die tierische Gesundheit sicherzustellen,

bb)

vor einer Gefahr für den Naturhaushalt durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln vorhanden gewesen sind, zu schützen,

 

b)

durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu fördern, dass

aa)

die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten und verbessert wird und

bb)

die von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel und sonstigen Produkte den an sie gestellten qualitativen Anforderungen, auch im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, entsprechen.

 

(1a) Absatz 1 Nummer 2 erfasst auch den Schutz

 

1.

vor Täuschung im Falle zum Verzehr ungeeigneter Lebensmittel im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1)[5] [Vom 30.01.2016 bis 09.08.2021: Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1)] geändert worden ist, oder

 

2.

vor Verwendung ungeeigneter Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1.

 

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Schutz der menschlichen Gesundheit im privaten häuslichen Bereich durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr, die von Erzeugnissen ausgeht oder ausgehen kann, sicherzustellen, soweit dies in diesem Gesetz angeordnet ist.

 

(3) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, insbesondere der[6] [Bis 09.08.2021: wie durch ergänzende Regelungen zur] Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

 

(4) Abschnitt 9a

 

1.

bezweckt, bei Erzeugnissen, die radioaktiv kontaminiert sind oder kontaminiert sein können, den Schutz der Endverbraucher[7] [Bis 09.08.2021: Verbraucherinnen und Verbraucher] und von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit sicherzustellen,

 

2.

dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft, die Sachbereiche der Nummer 1 betreffen, insbesondere der[8] [Bis 09.08.2021: wie beispielsweise durch ergänzende Regelungen zur] Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20...

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