Im Anhang I der EG-Richtlinie für Maschinen (2006/42/EG) werden unter Punkt 1.5.12 "Lasereinrichtungen" grundlegende Forderungen beschrieben:

  • Lasereinrichtungen an Maschinen müssen so konzipiert und gebaut sein, dass sie keine unbeabsichtigte Strahlung abgeben können.
  • Lasereinrichtungen an Maschinen müssen so abgeschirmt sein, dass weder durch die Nutzstrahlung noch durch reflektierte oder gestreute Strahlung noch durch Sekundärstrahlung Gesundheitsschäden verursacht werden.
  • Optische Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung von Lasereinrichtungen an Maschinen müssen so beschaffen sein, dass durch die Laserstrahlung kein Gesundheitsrisiko verursacht wird.

6.1 Anforderungen an den Hersteller

Die wesentlichen Sicherheitsanforderungen an Laserbearbeitungsmaschinen sind in der DIN EN 60825-1 "Sicherheit von Lasereinrichtungen" beschrieben.

  • Schutzgehäuse: Jede Lasereinrichtung muss in allen Laserklassen ein allseitig geschlossenes Schutzgehäuse haben. Öffnungen sind nur zur Funktionserfüllung zulässig. Bei derartigen Funktionsöffnungen, wie sie z. B. in der Metallbearbeitung und Medizintechnik vorkommen, kann diffuse Strahlung auftreten. Es gibt aber auch eigensichere Lasersysteme, deren Schutzgehäuse komplett geschlossen ist (z. B. CD-Player, Laserdrucker).
  • Zugang zum Gefahrenbereich: Der Zugang zum Gefahrenbereich einer Lasereinrichtung muss durch trennende Schutzeinrichtungen verhindert werden. Hierzu können passive trennende Schutzeinrichtungen verwendet werden, die den Zugang von Beschäftigten (besonders unbefugten Personen) zur Laserstrahlung über den GZS-Wert für Laserklasse 1 verhindern. Aktive trennende Schutzeinrichtungen können bei Entfernung bzw. Öffnung (befugte Personen) die Laseremission unterbrechen oder den Zugang erst ermöglichen, wenn die Laserstrahlung unterhalb des zulässigen GZS-Wertes minimiert wurde. Schutzeinrichtungen gegen Laserstrahlung dürfen auch zum Schutz vor mehreren Gefährdungen (z. B. Zugang zu bewegten Maschinenteilen) verwendet werden.
  • Ist die Anwesenheit von Beschäftigten im Gefahrenbereich (Lasersystem, Laserstrahlführungssystem, Bearbeitungszone) notwendig, so muss es eine Einrichtung geben, mit der der Beschäftigte jederzeit die Maschinenbewegung und Laserstrahlemission beeinflussen bzw. steuern kann. Die Lasereinrichtung darf in diesen Fällen nur in Betrieb sein, solange dies vom Bediener per Steuerung permanent veranlasst wird. Wird der entsprechende Schalter losgelassen, so muss die zugängliche Laserstrahlung automatisch unter den GZS-Wert der Laserklasse 2M abgeschwächt werden.
  • Beobachtungsöffnungen an Laseranlagen müssen der Laserklasse 1 entsprechen. Viele Laserbearbeitungsmaschinen entsprechen den Laserklassen 3R, 3B und 4. Während der Bearbeitung sind diese voll gekapselt. Damit der Bediener den Bearbeitungsprozess kontrollieren kann, befindet sich oftmals ein kleines Sichtfenster an der Einhausung. Dieses Sichtfenster lässt nur Laserstrahlung zu, die den Strahlungswerten der Klasse 1 entspricht.
  • Gefährdungsbeurteilung: Der Hersteller von Lasereinrichtungen ist verpflichtet, für seine Einrichtung eine Gefährdungs- bzw. Gefahrenanalyse durchzuführen. Hierbei sind folgende Bereiche zu berücksichtigen:

    • das Bedienen der Maschine entsprechend des jeweiligen Einsatzfalles,
    • das Warten (innerhalb und außerhalb der Gefahrenbereiche),
    • das "Teachen", Programmieren und die Überprüfung des Programms,
    • alle Betriebsarten über die gesamte Lebensdauer der Lasereinrichtung.
  • Betriebsanleitung: Der Hersteller muss in der Betriebsanleitung der Lasereinrichtung das sicherheitstechnische Konzept, mögliche auftretende Gefährdungen sowie Maßnahmen zu ihrer Beseitigung aufnehmen. Dabei muss er auch Ausführungen zu Gefahren machen, die von den zu bearbeitenden Werkstoffen und von elektrischen Ausrüstungen ausgehen. Ebenso ist z. B. das eventuell notwendige Tragen von Laserschutzbrillen zu nennen.
  • Kennzeichnung der Lasereinrichtung: Jede Lasereinrichtung muss gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung beinhaltet folgende Angaben:

    • Name und Adresse des Herstellers
    • Herstellungsdatum
    • Baureihe und Typ der Maschine und Seriennummer
    • Laserstrahlwarnschild (siehe Anhang 4 DGUV Vorschrift 11). Strahlaustrittsöffnungen an Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 müssen zusätzlich mit dem entsprechenden Wortlaut gekennzeichnet sein. Können Abdeckungen entfernt werden, die den Zugang zu einer Laserstrahlung höherer Klasse ermöglichen, so muss an diesen Stellen ein Schild angebracht sein, das darauf hinweist.
 

Abb. 5: Beispiel für die Kennzeichnung von Lasern der Klasse 4

6.2 Forderungen an den Betreiber

Beim Einsatz von Lasereinrichtungen der Klasse 1 sind keine besonderen Schutzmaßnahmen für den Benutzer erforderlich, die Laserstrahlung ist ungefährlich. Bei Wartungs- und Einrichtarbeiten kann jedoch häufig Laserstrahlung einer höheren Klasse zugänglich werden, da z. B. die Lasereinrichtung selbst (innerhalb der Kapselung) der Klassen 3R, 3B oder 4 entspricht. In diesen Fällen sind weitere Schutzmaßnahmen zu beachten. Hinweise hierzu ergeben sich aus der Betriebsanlei...

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