§ 65 Einteilung der Deiche
Die Deiche werden nach ihrer Bedeutung und ihren Aufgaben in folgende Gruppen eingeteilt:
1. |
Landesschutzdeiche: Deiche mit hoher Schutzwirkung, die Küstengebiete vor Sturmfluten, auch im Zusammenwirken mit einem weiteren Deich oder einer sonstigen Hochwasserschutzanlage (Deichanlagen), schützen; vorrangig sollen Leib und Leben von Menschen an ihren Wohnstätten sowie außergewöhnlich hohe Sachwerte geschützt werden, |
2. |
Regionaldeiche: Deiche mit eingeschränkter Schutzwirkung, die Küstengebiete vor Sturmfluten schützen; als solche gelten auch die Halligdeiche, |
3. |
Mitteldeiche: Deiche, die dazu dienen, im Falle der Zerstörung eines Landesschutzdeiches oder eines Regionaldeiches Überschwemmungen einzuschränken, |
4. |
Binnendeiche: Deiche, die zum Schutz vor Überschwemmungen durch abfließendes Oberflächenwasser dienen. |
§ 66 Bestandteile und Abmessungen der Deiche
(1) 1Deiche bestehen aus dem Deichkörper und dem Deichzubehör. 2Zum Deichkörper gehören alle Einbauten insbesondere Schleusen, Siele, Stöpen, Deckwerke, Fußsicherungen, Überschlagssicherungen, Treibselabfuhrwege, Mauern, Rampen und Deichverteidigungswege. 3Zum Deichzubehör gehören die Schutzstreifen beiderseits des Deichkörpers sowie Sicherungsanlagen, die unmittelbar der Erhaltung des Deichkörpers und der Schutzstreifen dienen. 4Bei Landesschutzdeichen ist der äußere Schutzstreifen zwanzig Meter, der innere Schutzstreifen zehn Meter breit. 5Bei Regional- und Mitteldeichen sind der äußere Schutzstreifen zehn Meter, der innere Schutzstreifen jeweils fünf Meter breit. 6Binnendeiche haben Schutzstreifen von je fünf Meter Breite.
(2) Die oberste Küstenschutzbehörde setzt den Sicherheitsstandard und die zugehörigen Bemessungsgrundlagen der Landesschutzdeiche und der Regionaldeiche in der Zuständigkeit des Landes fest.
(3) Die Sollabmessungen für Mittel- und Binnendeiche sowie Regionaldeiche, die nicht unter Absatz 2 fallen, ergeben sich aus dem Plan oder dem Anlagenverzeichnis der oder des Bau- und Unterhaltungspflichtigen, ergänzend aus der Zulassung der Anlage.
§ 67 Deichkataster
(1) 1Jeder Unterhaltungspflichtige hat für seine Küstenschutzanlagen oder Binnendeiche ein Kataster einzurichten, zu führen und bei baulichen Veränderungen fortzuschreiben. 2Das Kataster muss enthalten:
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Lageplan, Längsschnitt und Querschnitte der Anlage sowie |
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Angaben über besondere Bauwerke, Einrichtungen der Deichverteidigung, Eigentum, genehmigte Benutzungen, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, Rechte aufgrund besonderer Rechtstitel und Verpflichtungen Dritter. |
(2) Das Kataster ist nach Aufstellung und nach Fortschreibung der unteren Küstenschutzbehörde oder der unteren Wasserbehörde vorzulegen.
§ 68 Widmung, Umwidmung, Entwidmung von Deichen
(1) 1Ein Deich erhält die Eigenschaft eines Landesschutz-, Regional-, Mittel- oder Binnendeiches durch Widmung. 2Wird ein Deich verbreitert, erhöht oder begradigt, so gelten die neu hinzukommenden Teile mit der Bauabnahme nach § 108 Absatz 1 als gewidmet. 3Deiche, die am 15. Januar 1981 nicht gewidmet waren, gelten als gewidmet, und zwar als Deich derjenigen Gruppe im Sinne des § 65, der er seiner Aufgabe und Bedeutung nach angehört.
(2) Haben sich Aufgabe oder Bedeutung eines Deiches geändert, ist er entsprechend umzuwidmen.
(3) Deiche, die ihre Schutzfunktion im Sinne des § 65 verloren haben oder deren weitere Erhaltung im Interesse des Wohls der Allgemeinheit nicht mehr geboten ist, sind zu entwidmen.
(4) 1Die Widmung, Umwidmung oder Entwidmung wird auf Antrag des Bau- oder Unterhaltungspflichtigen von der obersten Küstenschutzbehörde oder der unteren Wasserbehörde verfügt und im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht. 2Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Fälle. 3In den Gemeinden, durch die der Deich verläuft, sind die Unterlagen zur Widmung, Umwidmung oder Entwidmung vier Wochen zur Einsicht auszulegen. 4Nach Ablauf der Frist prüfen die oberste Küstenschutzbehörde oder die untere Wasserbehörde die fristgerecht erhobenen Einwendungen; die Einwendungen können mit den Beteiligten erörtert werden. [Bis 31.12.2024: Zeit und Ort der Auslegung sind öffentlich bekannt zu machen. ] 5Einwendungen gegen die Widmung, Umwidmung oder Entwidmung können diejenigen erheben, die Vorteile haben. 6Die Einwendungen sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung schriftlich zu erheben. 7In der Bekanntmachung ist auf die Ausschlussfrist hinzuweisen. 8Die fristgerecht erhobenen Einwendungen werden unter Beteiligung des Unterhaltungspflichtigen erörtert.
(5) Wird in einem förmlichen Verfahren aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften ein Deich gewidmet, entwidmet oder umgewidmet, so gilt er als gewidmet, entwidmet oder umgewidmet, sobald die den Widmungsakt einschließende behördliche Entscheidung unanfechtbar geworden ist.
(6) Durch die Entwidmung wird der Deich der Eigentümerin oder dem Eigentümer zur freien Verfügung überlassen.