§§ 1 - 12 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§§ 1 - 3 Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Gewässereinteilung und -name

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bezeichneten Gewässer und Teile dieser Gewässer sowie für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

 

(2) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über den Ausbau und die Unterhaltung von Gewässern sind nicht anzuwenden auf Straßenseitengräben, die Bestandteil öffentlicher Straßen sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) 1Ergänzend zu § 3 Nr. 1 WHG gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

1.

natürliche Gewässer

Gewässer, deren Bett auf natürliche Weise entstanden ist; ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Veränderung oder Verlegung;

 

2.

fließende Gewässer

Gewässer mit geneigtem Wasserspiegel;

 

3.

stehende Gewässer

Gewässer mit horizontalem Wasserspiegel.

2Bei Gewässern mit unbedeutenden Zu- und Abflüssen kann in dem Verzeichnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt werden, dass es sich um ein stehendes oder fließendes Gewässer handelt.

 

(2) Ergänzend zu § 3 Nr. 4 WHG gelten als künstliche Gewässer im Zweifel insbesondere Triebwerkskanäle, Hafengewässer, Baggerseen sowie Be- und Entwässerungskanäle.

(3)[1]

 

(3) 1Wasserdienstleistungen sind alle Dienstleistungen, die für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art folgende Tätigkeiten durchführen:

 

1.

Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;

 

2.

Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten.

2Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 WHG signifikant sind.

[1] Abs. 3 gestrichen durch Dreizehntes Rechtsbereinigungsgesetz. Anzuwenden bis 30.06.2020.

§ 3 Einteilung oberirdischer Gewässer, Gewässername

 

(1) Die oberirdischen natürlichen und künstlichen Gewässer, mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers, werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in:

 

1.

Gewässer erster Ordnung:

die in der Anlage aufgeführten Gewässer;

 

2.

Gewässer zweiter Ordnung:

die Gewässer, die für die Wasserwirtschaft von erheblicher Bedeutung sind und nicht zur ersten Ordnung gehören; die oberste Wasserbehörde stellt durch Rechtsverordnung das Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung auf;

 

3.

Gewässer dritter Ordnung:

alle anderen Gewässer.

 

(2) Sofern sich aus der Anlage und dem Verzeichnis nach Absatz 1 Nr. 2 nichts anderes ergibt, gehören Nebenarme, Flutmulden und Hafenbecken eines oberirdischen Gewässers zu der Ordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigstelle angehört.

 

(3) 1Im amtlichen Geschäftsverkehr sind die in das vom Landesamt für Umwelt geführte gewässerkundliche Flächenverzeichnis Rheinland-Pfalz aufgenommenen namentlichen Bezeichnungen der Gewässer zu verwenden. 2Über die Neu- und Umbenennung von Gewässern entscheidet das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht nach Anhörung des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz und des Gewässerunterhaltungspflichtigen durch Aufnahme des Namens in das gewässerkundliche Flächenverzeichnis Rheinland-Pfalz.

§§ 4 - 12 Abschnitt 2 Gewässereigentum

§ 4 Gewässereigentum

 

(1) Die Gewässer erster Ordnung sind Eigentum des Landes, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind.

 

(2) Die Gewässer zweiter und dritter Ordnung gehören den Eigentümern der Ufergrundstücke.

 

(3) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern erster Ordnung nicht dem Bund oder dem Land, an Gewässern zweiter und dritter Ordnung nicht den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, bleibt es aufrechterhalten.

§ 5 Gewässergrenzen

 

(1) 1Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt. 2Liegen Wasserstandsbeobachtungen zur Bestimmung des Mittelwasserstandes nicht vor, bestimmt er sich nach der Grenze des Graswuchses.

 

(2) Bildet ein Gewässer kein selbstständiges Grundstück, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke.

 

(3) Gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich einer privatrechtlichen Regelung Eigentumsgrenze

 

1.

für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie,

 

2.

für nebeneinanderliegende Ufergrundstücke eine von dem Endpunkt der Grundstücksgrenze auf dem Lande rechtwinklig zu der in Nummer 1 bezeichneten Mittellinie zu ziehende Linie.

 

(4) Ist Absatz 3 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht anwendbar, so steht das Eigentum an dem Gewässer den Eigentümern der Ufergrundstücke nach dem Verhältnis ihrer Uferstrecken zu.

 

(5) Bei Grenzgewässern reicht, soweit die Eigentumsverhältnisse nicht anders geregelt sind, das Eigentum bis zur Landesgrenze.

 

(6) 1Auf Antrag eines Eigentümers, eines Inhabers von Benutzungsrechten und -befugnissen oder des Trägers der Unterhaltungslast (Beteiligte) ist die Uferlinie von der unteren Wasserbehörde festzusetzen und die festgesetzte Uferlinie kenntlich zu machen. 2Über die Kenntlichmachung ist eine Urkunde aufzunehmen.

§ 6 Überflutung

 

(1) 1Werden an einem Gewässe...

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